Mal angenommen – Frederik aus Südbaden studierte ein Jahr in Neuseeland und lernte dort kurz vor seiner Rückkehr Amapola kennen und lieben. Nach mehreren wechselseitigen Besuchen war den Beiden klar: Wir wollen auf ewig zusammen bleiben! Die Hochzeit sollte dann auch noch in Australien stattfinden, wo Amapolas Eltern leben. Danach wollten beiden nach Deutschland ziehen.
Nun weiß man, dass die Liebe nicht nur manche blind macht, sondern manchmal auch keine Grenzen kennt, wie die steigende Zahl gemischt-nationaler Ehen zeigt.
Wer als Deutscher oder Deutsche im Ausland arbeitet oder studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau fürs Leben heim. Die Frage nach den formellen Bedingungen für solche standesamtlichen Ehen macht sich dann aber doch schnell breit und markiert für die Beteiligten manchmal erhebliche rechtlichen Schwierigkeiten, von denen eine gemischt-nationalen Ehe begleitet sein kann.
Was nun gilt als Recht, nicht als Gefühl, für die Ehe? Wie und in welchem Umfang kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften des täglichen Lebens mit in die Verantwortung oder gar in die Haftung nehmen?
Der Erfahrenshorizont
Bei Ehen über nationale Grenzen darf nicht davon ausgegangen werden, dass der juristische Erfahrenshorizont des deutschen Partners auch für den ausländischen Partner gelten kann.
Deshalb macht das Internationalen Privatrecht klar, welches Recht aus deutscher Sicht auf die Beziehung der Beiden innerhalb und außerhalb der Ehe gilt.
Weil nun Fall von Frederik und Amapola als Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, gilt für den gewöhnlichen Aufenthalt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten mehrheitlich ihre Lebensmittelpunkt haben.
Dem „ausländischen Ehepartner“ räumt der Gesetzgeber jedoch auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen ein. Dies Wahl empfiehlt sich, wenn die Ehegatten beruflich ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land haben, in dem keiner der beiden die Staatsangehörigkeit hat.
Ja, was haben wird denn alles…?
Bei Ehen über nationale Grenzen spielt dann auch die güterechtliche Betrachtung eine Rolle. Gilt im deutschen Recht der gesetzliche Güterstand als Zugewinngemeinschaft, kann zusätzlich durch notarielle Urkunde ein anderer Güterstand gewählt werden, denn dann aber anderer Länder als Güterstand nicht kennen. So gibt es auch die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.
Da sich solche Maßgaben für gültiges Recht ändern können, ist juristischer Beistand für den Güterstand nie schlecht. Auch empfiehlt sich eine notariell zu beurkundende Rechtswahl, bei der die Ehegatten selbst bestimmen, welches Recht anzuwenden sein soll.
Und schließlich ist da noch das Erbrecht, für das aus deutscher Sicht für jeden Ehegatten die Erbrechtsordnung gilt, mit deren Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt des Todes lebte.
Wer als Deutscher in Frankreich Grundbesitz hinterlässt, der wird zwingend dem französischen Erbrecht unterstellt.
Es kommt zu einer sog. „Nachlassspaltung“, da für den Immobiliennachlass in Frankreich eine andere Rechtsordnung angewandt wird als für die in Deutschland gelegenen Nachlassgegenstände.
Bei Ehen über nationale Grenzen sollten die Eheleute bei Vermögen im Ausland rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
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