Auch frühere Arbeitnehmer haben kein Recht am Gruppenfoto auf Homepage
„Steht mal alle hin und macht ein nettes Gesicht…!“ Wer ist nicht irgendwann einer solchen, meist sympathischen Aufforderung gefolgt….?! – Ob allerdings in Schulen, Alten-und Pflegeheimen oder als Belegschaftsmitglied einer Firma – der jeweils fotografisch Abgebildete muss sein Einverständnis erklären, dass man sein Konterfei, auch in der Gruppe für die Veröffentlichung im Netz verwenden darf.
Dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Digi-Foto einer mit Mitarbeitern nicht sei mehr als „ein Schlaglicht auf eine – lebensnah betrachtet – den üblichen Fluktuationen unterliegende Belegschaft“. Wer hierbei weder namentlich genannt noch besonders herausgestellt wird, der kann als Kläger nicht auf ein verletztes Persönlichkeitsrechts klagen.
Im strittigen Fall ging es um einen gewerblicher Arbeitnehmer, dem nach zehn Monaten Aufhebungsvertrag angedient wurde, der auch eine übliche Erledigungsklausel enthielt. Der spätere Kläger hatte hierbei eine Ausgleichsquittung unterzeichnet, auf der ebenfalls formuliert war, dass damit alle „sonstigen Ansprüche – gleich welcher Art – aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung“ erledigt seien.
Als zweifelhafte Sachlage galt aber dann doch, dass die beklagte Firma während der Probezeit des späteren Klägers zu einem betrieblichen Fototermin geladen hatte; das Ganze in Arbeitskleidung und mit dem Betriebsfahrzeug.
Eine Sache, die tausendfach schon als erledigt galt…mit Fotos im Internet der jeweiligen Firma. Meist abgelegt im Menü „Über uns“. Alle „Geknipsten“, circa 33 Personen, in Dreier-Reihen, sitzend und stehend und in Berufskleidung mit Firmenlogo.
Das nun wollte dem Kläger nicht passen: das Foto mit ihm im Internet sei zu entfernen. Doch die Geschäftsleitung blockte, worauf „Schmerzensgeld“ über drei Bruttomonats-Entgelte oder eben 6.500 Euro gefordert wurden.
Doch die Juristen sahen das anders: zwei Instanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seiner Teilnahme am Fototermin zunächst eingewilligt habe. Lassen sich Mitarbeiter freiwillig für Belegschaftsfotos fotografieren, könne der Arbeitgeber regelmäßig vom stillschweigenden Einverständnis in die beabsichtigte Verwendung ausgehen.
Und diese „arbeitnehmerseits erteilte Einwilligung“ gelte auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn das Foto nur der allgemeinen Illustration und „ehemalige“ Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt würden.
Das LAG betonte auch, dass der Widerruf des Arbeitnehmers in ein solches Foto dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliege, wonach der Arbeitnehmer schon wegen der Kosten gehalten sei, die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
LAG Rheinland-Pfalz, 30. 11. 2012, Az: 6 Sa 271/12
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