Was aber ist Schwarzarbeit?
Wer eh nicht aus „Schaffhausen“ kommt und auf gegenseitige Hilfe, wobei auch immer, keine Lust hat, für den ist es am einfachsten: er leistet überhaupt keine Gefälligkeitshilfe. Da aber Freundschaften, Nachbarschaft und auch Bekanntschaften zu pflegen sind, ist kaum vorstellbar, dass man jemanden bei dessen privaten, meist baulichen Vorhaben nicht doch hilft. Alles andere wäre nämlich lebensfremd.
Drum, so diejenigen, die ein Auge drauf haben, weil ihnen als Handwerker Umsätze nicht vergönnt sind, ist eine Abgrenzung sinnvoll, ab wann man(n) in die „Gefahrenzone Schwarzarbeit“ kommt.
Ob dem Kumpel das Auto reparieren oder beim Renovieren mit anfassen – so mancher hilft tatsächlich gern. Wer aber beruflich als Handwerker gilt, sollte darauf achten, dass er nicht zum „Schwarzarbeiter“ wird.
Was erlaubt ist!
Wer ein gewerbliches Unternehmen führt, der kann – wie jedem Geschäftspartner – auch Nachbarn, Freunden, Verwandten eine Leistung mit Rabatt und Skonto anbieten. Der Nachlass darf aber nicht so hoch sein, dass nicht mindestens die Selbstkosten gedeckt sind und es muss eine ordentliche Rechnung gestellt werden.
Liegt der Preis der Leistung unter dem Wert der Selbstkosten, greift die Mindestbesteuerung nach Paragraf 10 Umsatzsteuergesetz. Dann nämlich verlangt das Finanzamt nachträglich vom Betriebsinhaber mehr Umsatzsteuer, die aber dem Nachbarn nicht nach belastet werden kann. Da bleibt man also besser im Rahmen des auch sonst auch üblichen Rabatts..
Privat fließt meist kein Geld
Wer privat mit Hand anlegt, der darf nach Paragraf 1 Schwarzarbeits-Bekämpfungs-Gesetz einer ganzen Reihe von Personen kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt helfen.
Das sind dann der/ die Verlobte, der Lebenspartner, Verschwägerte gerader Linie (also Eltern-Kind), Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Onkeln und Tanten, Pflegeeltern, Pflegekindern, anderen Personen und Nachbarn, sich selbst, Angehörigen und anderen unentgeltlich oder im Neubaugebiet auch auf Gegenseitigkeit mehrerer Baustellen.
Doch Vorsicht! Der private Einsatz darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Da eine solche Trennung Betrieb-Privat beim Unternehmer schwierig ist, sollte man vor der Leistung den Steuerberater oder Rechtsanwalt fragen.
Je näher man den Personen steht oder je näher man bei denjenigen wohnt, denen man helfen will, desto eher wird Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe angenommen.
Was nicht erlaubt ist!
Gewerbliche Leistung als private zu erklären, ist dann nicht möglich, wenn Mitarbeiter, Fahrzeuge, Werkzeuge einer Firma eingesetzt werden und die Leistung nicht oder zu gering abgerechnet wird. Das bedeutet Schwarzarbeit. Außer einer Strafe folgen Nachzahlungen bei den betrieblichen Steuern, bei der Lohnsteuer und bei den Sozialabgaben.
Doch auch wer Angehörigen oder Nachbarn privat gegen reguläre Bezahlung hilft, ohne dies als Einkunftsart bei der Steuererklärung anzugeben, arbeitet schwarz. Dies gilt auch, wenn die Nachbarn später im Gegenzug gegen Bezahlung helfen.
Im Netz ist viel zu finden
Wer genauer wissen will, wie Schwarzarbeit gesetzlich definiert wird, wer wissen will, wie der Zoll vorgeht und wie Privatkunden von Aufträgen gegen Rechnung profitieren, für den sind diese Links informativ!
www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) zum Nachlesen.
www.zoll.de
Die Bundeszollverwaltung ist für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig. Verschiedene Infos zum Thema sowie aktuelle rechtliche Neuerungen findet man unter FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/aktuelles/haushaltsnahe_dienstleistungen/index.php
Dort findet man den Download zum Thema „Steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, der die jüngsten Änderungen berücksichtigt. Auch beim Zentralrat de Deutschen Handwerks gibt es dazu einen Flyer.
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