Neuerliche Zweifel zu Zeugnissen bei den Arbeitsgerichten
Längst weiß man: Drei Juristen – vier Meinungen, was dann auch bedeutet, dass sich inzwischen nicht mal mehr die Arbeitsrichter sicher sind, was im Arbeitszeugnis stehen darf und was nicht.
Und doch gibt es juristische Grundsätze in den Urteilen der Landesarbeitsgerichte und auch beim Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Damit möglichst noch lange klar ist, was geht und was nicht, mögen ein paar Feststellungen den berühmten Nagel auf den Kopf treffen…
Bei der Bewertung entscheidet allein der Chef über Note und Formulierung im Zeugnis (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 12/03). Hält ein scheidender Arbeitnehmer eine Beurteilung für zu schlecht, muss er dies vor Gericht klären lassen, was ohne günstige Zeugen meist schwer fällt.
Zeiten der Erkrankung werden im Zeugnis auf keinen Fall benannt, da selbst ein Zusätze wie „Der Arbeitnehmer war nie krank“ nicht erlaubt sind.
Hat jedoch der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit gefehlt, darf dies ohne Nennung der Krankheit genannt werden (Landesarbeitsgericht Chemnitz, 5 Sa 996/95).
Zu schweigen ist auch über die Elternzeiten (BAG, Az. 9 AZR 261/04), wenn auch die Ausnahme gilt, dass ein Arbeitnehmer eben deswegen fortlaufend nicht verfügbar war. Ohne Nennung im Zeugnis bleiben dann auch Nebentätigkeiten, Ehrenämter, die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft oder einer politischen Partei.
Zeugnisse müssen in jedem Fall „genau“ sein: auch kleine Mängel, Fehlformulierungen oder Mängel müssen im Zeugnis korrigiert werden, wenn ein Arbeitnehmer dies verlangt. Da zählt selbst der31. Oktober, falls der Arbeitgeber fälschlich den 30. Oktober benannt hat. Hierzu verpflichtet ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 12 Sa 250/08).
Wie beim Kaufvertrag (Warenschulden sind Holschulden) muss auch ein Zeugnis eigentlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber persönlich abgeholt werden, weil kein Anspruch besteht, dass es ihm zuschickt wird (Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 848/93). Als Ausnahme gilt jedoch, dass der Arbeitgeber bis Beschäftigungsende ( hier eben eine Kündigungsfrist) das Zeugnis noch nicht erstellen konnte oder weil der Ex-Mitarbeiter umgezogen ist.
Mehr Infos und einen Zeugnisgenerator unter
www.handwerk-magazin.de/zeugnisgenerator-muster-arbeitszeugnis-selbst-erstellen/150/384/207581/
Ronny Richter meint
Das ist Unfug! Natürlich darf im Zeugnis stehen, der AN war nie krank, besser noch:
AN fehlte während seiner gesamten Dienstzeit keinen Tag krankheitsbedingt.
Dieser Hinweis ist eindeutig positive und ein Alleinstellungsmerkmal.
Kein AN wird solch einen Hinweis im Zeugnis gerichtlich angreifen.
Zudem steht nirgendwo, dass ein solcher Hinweis unerlaubt ist.
Umgekehrt ist es in der Tat unzulässig, auf Krankheitstage hinzuweisen.