Wer schon mit einer Spinnen-Phobie belastet ist, der dürfte auch vor ‚Nagern‘ jede Menge Respekt haben. Auch wenn diese nur im Fahrzeug hocken…
Und so sind Ratten in einem Fahrzeug wahrlich ein Mangel, wenn die Tiere die Substanz angreifen oder wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug nicht mehr zu gebrauchen ist.
Ist dann auch eine Nachbesserung als Nacherfüllung gemäß BGB nicht erfolgt oder nicht möglich, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Urteil des Landgerichts Freiburg vom Dezember 2012 wurde jetzt durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) publik (LG-Az.: 6 O 277/12).
Im strittigen Fall hatte ein Kunde ein Wohnmobil für 72.500 Euro erworben, an dem er bereits einen Tag nach der Übernahme Fehlermeldungen bei der Fahrzeugelektronik feststellte. Tags drauf fand er Spuren von Rattenbefall. Nachdem der Verkäufer die Frist zur Nachbesserung hatte verstreichen lassen, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf und verlangte den Kaufpreis zurück.
Mit seiner Klage war er erfolgreich: Rattenbefall sei ein Sachmangel, weil eben auch Teile der Fahrzeugelektronik angenagt wurden. Das bedeutet Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Wohnmobils. Und im Endeffekt spreche die schnelle Entdeckung des Rattenbefalls dafür, dass dieser schon bei Übergabe des Wohnmobils vorgelegen habe.
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