Im legeren, eher flapsigen Dialog: der Aufsichtsratsvorsitzende einer badischen Familien-AG und ein ihm Jahrzehnte lang bekannter Oberstudienrat: „Und, bist du noch im Schuldienst..?“ – „Ja, aber ich hab‘ gekündigt, ich komm‘ zu euch…!“ – „Das geht nicht!“ – „Wieso nicht…? – „ Du willst bloß einen Betriebsrat einrichten!“.
Drei, vier Jahre später wurde der Betriebsrat in dieser AG gegründet; leider während des Konkursverfahrens und nur wenige Monate nach dem Börsengang der AG mit einem nachfolgenden Aktien-Börsen-Crash im Frühjahr 2013, weil den beiden Vorständen – eben dieser AG – Bilanzmanipulationen vorgeworfen wurden, die wohl strafrechtlich in 2013 nicht mehr verhandelt werden…
Ohne eigentlichen Zusammenhang wurde im Oktober 2013 publik, dass ein Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats-Mitglieds nicht auf dessen mögliches Fehlverhalten als Wahlvorstand stützen kann, wenn der Betriebsfrieden bereits durch voran gegangene Ereignisse gestört ist.
Im strittigen Fall ist der Kläger als Filialleiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Dort fanden Betriebsratswahlen statt. Der Kläger – der auch Betriebsratsmitglied ist – gehörte dem Wahlvorstand an.
Nachdem der Wahlvorstand wegen aufgetretener Probleme beschlossen hatte zurückzutreten und die Wahl abzubrechen, wollte der Kläger mit zwei weiteren Mitgliedern die Wahl fortführen.
Hierzu schickte er ein Schreiben an die Filialen mit dem Aufruf, dass die Wahl weiter gehe und die Mitarbeiter eingeladen seien, an der Stimm-Auszählung teilzunehmen.
Wegen der daraus resultierenden „Störung des Betriebsfriedens“ kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Filialleiter außerordentlich.
Zeitlich sei das Verhalten des Klägers nach einer bereits seit längerem andauernden Provokation durch eine Gruppe von Betriebsratsmitgliedern ausgelöst worden.
Aus dem Urteil
Das Arbeitsgericht Saarlouis hat die außerordentliche Kündigung des Mannes für unwirksam erklärt. Ein mögliches – irrtümliches – Fehlverhalten des Mitarbeiters betrifft dessen Amt als Wahlvorstand. Auch vor dem Hintergrund einer eventuellen Störung des Betriebsfriedens ist dies nicht geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn der Betriebsfrieden ist bereits durch die vorangegangenen Ereignisse erheblich gestört gewesen,
begründete das Gericht.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland möglich. ArbG Saarlouis, Urteil v 19.08.2013; Aktenzeichen: 2 Ca 716/12
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