„Du Depp…!“ oder „Sie,… mit Ihre Klitsche…!“ – Tagtäglich kann es geschehen, dass die Arbeitsatmosphäre aufkocht und mal ein böses Wort das andere gibt. Wer sich jedoch als Arbeitnehmer in solchem Zusammenhang gegen das Direktorial-Recht des Vorgesetzten oder des Firmeninhabers wendet, wer sich gar im Überschwang der Frustration zu Plänen, Vorhaben oder internen Fakten des Unternehmens äußert und das nicht am Stammtisch sondern auch noch im Internet, der hat arbeitsrechtlich eher schlechte Karten.
So gibt es vor Arbeitsgerichten auch dazu immer mehr Verfahren, abgesehen von solchen wegen betriebsbedingter Kündigung.
Geht es doch längst auch um Aussagen, die von Mitarbeitern ins Internet gestellt wurden und werden. Welche Aussagen dürfen nun Mitarbeiter äußern, wenn sie sich von der seelischen Belastung in der Firma, durch Kollegen oder wegen Arbeitsinhalten durch Äußerungen befreien wollen? Wann wird eine Äußerung zu Verstoß gegen die Treue und gegen den Arbeitsvertrag und wann droht eine Kündigung?
Zunächst gilt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) natürlich auch für Arbeitnehmer, doch eben eingeschränkt. Dan aber gelten „verbale Injurien“, also Beleidigungen eben auch als ausreichender Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Doch auch wenn der Vorgesetzte grob und beleidigend wird oder auch sein Vertreter, ein Repräsentant der Forma oder einfach nur die Arbeitskollegen und damit erheblich ehrverletzend, bedeutet dies den Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) und kann zur fristlosen Kündigung führen, wie dies auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründet.
Der Firma übel nachreden…
Zwar ist der Begriff der „üblen Nachrede“ recht populär, gilt er dann konkret für bewusst wahrheitswidrige erhobene Tatsachenbehauptungen, für die der Arbeitnehmer kein Recht zur freien Meinungsäußerung hat. Das gilt gleichermaßen für Formal-Beleidigungen und für Schmähungen.
Die Freiheit zur Meinungsäußerung ist also zum dem Recht auf persönliche Ehre nach Art. 5 Abs. 2 GG auszugleichen. Nach Ansicht des BAG dürfen demnach Arbeitnehmer „unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich auch überspitzt oder polemisch äußern, doch im groben Maß unsachliche Angriffe muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen (Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 534/08)“.
Äußerungen im privaten Umfeld
Jeder Arbeitnehmer hat individuell für seine Äußerungen ein persönliches Umfeld, was für Gespräche auch unter Kollegen bedeutet, dass ein Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass seine Äußerungen intern bleiben. Somit muss nicht damit gerechnet werden, dass eine Aussage den Betriebsfrieden stört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.
Mit einer vertraulichen Kommunikation in der Privatsphäre kann somit Persönlichkeit ausgedrückt werden, was dem Einzelnen grundrechtlich durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt ist.
Konkret: Äußerungen in vertraulicher Beziehungen sind als Ausdruck der Persönlichkeit zu werten und in ihrer Entfaltung verfassungsrechtlich geschützt, was als Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (Az.: 2 AZR 534/08).
Privat-Satire im Internet …
Zwischen vertraulichen Äußerungen und solchen in der Öffentlichkeit muss jedoch unterschieden werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Verwaltungsangestellter der Gemeinde als „News der Woche“ im Internet mehrfach deutliche Kritik an den Aktivitäten seines Arbeitgebers veröffentlicht. Behauptet er dann auch noch, dass Statistiken über die Gemeinde gefälscht seien, liegt ein Pflichtverstoß vor und der Betriebsfrieden gilt als gestört (Urteil vom 4.11.1998, Az.: 2 Sa 330/98).
Auffällig wird auch, wenn ein Arbeitnehmer das frühere Layout des Internetauftritts seines Arbeitgebers übernimmt und er dies privat als eigene Webseiten genutzt.
Veröffentlicht er damit „satirische Darstellungen zum Elend der entrechteten Arbeitnehmer des Einzelhandels“, wie das Arbeitsgericht feststellte, und verfremdet er nur teilweise die grafische Gestaltung und die Inhalte, kann der Arbeitgeber dies als Ehrverletzung werten und kündigen. Doch auch dann droht die weitere juristische Auseinandersetzung.
Denn Internetseiten mit solch „bedingter Verfremdung“ können nur Insider mit dem Arbeitgeber in Verbindung bringen; also Arbeitnehmer der Firma oder andere vertraute Personen wie Lieferanten oder Großkunden.
Wenn also Außenstehende nur dazu in der Lage sind, verfremdete Internetseiten als allgemeine Kritik auf die Arbeitsbedingungen in der Branche wahrzunehmen, ist so zu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden nicht gestört hat und die Webseiten nicht auf das betriebliche Geschehen durch beleidigende, verleumderische Inhalte in Richtung des Arbeitgebers gewirkt haben.
Kann eine Darstellung dann auch noch als Satire gewertet werden, ist diese verbale Kunstform als Meinungsfreiheit zu sehen. Ist also etwas erkennbar satirisch, […] ist der vom Äußernden in Wahrheit gemeinte Kern der Äußerung und die dazu verwendete sprachliche Einkleidung, die satirische Überhöhung der Aussage, gesondert zu betrachten.
Schließlich ist dem Stilmittel der Satire oder auch der Ironie oder der Karikatur das Element der Verzerrung und Verfremdung wesenseigen… Alles klar??!!
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