Wär‘ ja noch schöner! – Keine Bascap, keine Sonnenbrille und auch kein Niqab…
Für den ehemaligen Studiendirektor, 72, gebürtig in Schwäbisch Gmünd, gab es an Bascap-Träger am beruflichen Gymnasium nur ein Kommano: „Kapp‘ rah!“ – Das klingt fast wie „Mir san mir!“, wie fast jeder Bayer sich weltweit rausnimmt, und deshalb klingt in Bayern auch manches strenger, was aber andernorts auch eher nicht geht. Auch kein Niqab….
Wollte doch eine junge Frau in Bayern mit Schleier im Unterricht sitzen. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats entschieden: Das Tragen eines Niqab behindert den offenen Unterricht.
Damit ist rechtsklar: Muslimischen Schülerinnen kann man das Tragen eines Gesichtsschleiers an bayerischen Schulen verbieten.
Wer mit dem Recht auf freie Religionsausübung dagegen hält, dem sei gesagt, dass dieses Urteil diesem Recht nicht entgegensteht und auch niemand in unzulässiger Weise in diesem Recht verletzt wird.
Die Richter am Verwaltungsgerichtshof in München lehnten mit dieser Haltung und Entscheidung den sogenannten vorläufigen Rechtsschutz für eine muslimische Schülerin ab.
Der Fall
Die junge Frau hatte sich zum Schuljahr 2013/2014 für die Vorklasse einer staatlichen Berufsoberschule für den zweiten Bildungsweg zur Hochschulreife angemeldet.
Die Bewerberin bestand darauf, während des Unterrichts ihr Gesicht verschleiern zu dürfen. Sie wolle nur mit ihrem Niqab, einem Gesichtsschleier, die Schule besuchen. Daraufhin wurde ihre Aufnahme in die Berufsoberschule widerrufen. Die Schülerin hatte vor Gericht argumentiert, dass ihr Grundrecht auf Glaubensfreiheit unzulässig eingeschränkt wurde.
Doch vor dem VGH hatte die junge Frau keinen Erfolg. Die Richter betonten zwar, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos im Grundgesetz gewährt werde, doch führten religiös bedingte Verhaltensweisen auch dazu, dass auch andere Grundrechte in unzulässiger Weise behindert werden können, weshalb die Glaubensfreiheit beschränkt werden kann.
Aus dem Urteil
Dem Grundrecht auf Religionsfreiheit stehe das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen entgegen, das ebenfalls Verfassungsrang genieße. Im konkreten Fall verhindere der Gesichtsschleier eine offene Kommunikation, die nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik, Gestik und der übrigen Körpersprache beruht, befanden die Richter. (Az.: 7 CS 13.2592)
Im Fall der Schülerin behindere ihr religiös motiviertes Verhalten den Staat in seinem Bildungsauftrag und im Bildungsziel der offenen Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern. Können sich Lehrer und Schüler nicht ins Gesicht sehen, sieht der VGH die „offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört“. Daher bestehe kein Anspruch, in die Schule aufgenommen und mit einem Gesichtsschleier am Unterricht teilnehmen zu können.
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