Es sind zwar nicht alle Lehrerinnen gemeinhin zurückhaltend, wenn es um deren Dekolleté und die Rocklänge geht, obwohl Friseurinnen und Nail-Stylistinnen in ihrer Weiblichkeit vielleicht doch offener sind.
Wie aber, wenn es in den Sommermonate für alle Arbeitnehmer dann doch sommerlich heiß ist? Auf welche Weise darf der Arbeitgeber dann bestimmen, wenn dem Mitarbeiter nach luftiger Kleidung ist…?
„Wenn Sie geneigt sind, in Uniform zu arbeiten, dann bewerben Sie sich doch bei Ready-Airways…!“ Und schon ist klar, dass die Flugbegleiterin kaum Chancen hat, sich so zu kleiden, wie sie sich das gerade denkt. Undenkbar, ohne Uniformstücke zwischen Cockpit und Eco zu arbeiten.
Doch was dürfen Chefs sich erlauben oder bezüglich der Kleidung verbieten? Dies hänge vom Einzelfall ab und könne nicht allgemein beantwortet werden, wie eine „Faktensammlung“ der ARAG-Versicherung bereits in 2013 publiziert.
So gehört zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers auch, dass er bestehende Bekleidungsvorschriften einhält. Wie aber ist diese aus der betrieblichen Situation nachzuvollziehen und plausibel zu begründen?
Ohne Chance aufs Weisungsrecht sind Chefs, wenn sich etwaige Vorschriften betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Denn wer nur ohne Außenkontakt am Telefon sitzt, muss sich keinem detaillierten Dress-Code unterwerfen. Was dagegen erlaubt ist, hängt schließlich auch von der Branche ab.
So sind Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften häufig gesetzlich gegeben. Nicht so einfach ist es als Chef, der Belegschaft aus „optischen Gründen“ Bekleidungsregeln zu verordnen.
Schon gar nicht, wenn es einen Betriebsrat gibt, der nicht einwilligt.
Was rauskommen kann, ist eine Betriebsvereinbarung, die dann die Mitarbeiter bindet. Wer dagegen handelt, kann abgemahnt oder gar gekündigt werden.
Was ist zumutbar…?
Ist eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, ist dies nur dann auch für Juristen „unproblematisch“, wenn das Interesse des Chefs am einheitlichen Erscheinungsbild höher zu bewerten ist als das Interesse des Mitarbeiters nach Individualität.
Wer also die Freiheit der Mitarbeiter eingrenzt, muss dies „verhältnismäßig halten“, wie aus einem Arbeitsgerichtsprozess hervorgeht.
Darin ging es um die Fluggast-Kontrolleure in Köln-Bonn:“Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden“, so das Urteil (ArbG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).
Auch wenn man es nicht glauben mag, es ging um die Unterwäsche. So wurde dem Arbeitgeber zugestanden, deren Farbe und Merkmale vorzuschreiben (weiß oder in Hautfarbe, ohne Embleme, Beschriftungen oder Muster).
Als obligat kann auch gelten: Feinstrumpfhosen oder Socken sowie stets sauberes Haar, also gewaschen gekämmt und eben gepflegt, so das Kölner Gericht.
Und dann gibt es auch noch die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm, um eine Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren möglichst auszuschließen.
Fazit: alles, was für den Arbeitgeber mehr zählt als das modische Interesse der Mitarbeiterinnen, ist ihm erlaubt. Denn von Männern darf auch verlangt werden, sich vor Dienstbeginn exakt zu rasieren oder einen gepflegten Bart zu tragen.
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