Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Man nennt es Schlussformel, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dessen ARbeitszeugnis für die geleisteten Dienste dankt, er dessen Ausscheiden bedauert oder er ihm für die berufliche Zukunft alles Gute wünscht. Doch dazu ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet.
Eine 2013 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt (BAG-Az.: 9 AZR 227/11):
„Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen“.
Im strittigen Fall leitete der Kläger einen Baumarkt der Beklagten. Mit Ende des Vertrags erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Konkret endete das Zeugnis: „Herr K. scheidet zum …. aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Das war dem Kläger zu wenig, ihm war ein solcher Schlusssatz unzureichend und ihm sein gutes Zeugnis entwerte.
Seine Forderung: eine Danksagung für die langjährige Zusammenarbeit. Doch ohne Erfolg.
Das Gericht begründete, dass Schlusssätze in Zeugnissen zwar üblich seien, mit denen Arbeitgeber persönliche Empfindungen zum Ausdruck bringen. Auch seien sie geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, ein Zeugnis zwingend mit Schlussformel zu erteilen.
Fazit: Mangels gesetzlicher Grundlage besteht also kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
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