Der Volksmund weiß längst: „Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegeg sehr!“ – Wie aber ist es überhaupt mit dem Faktum „der“ Vater zu sein. Was gilt, wenn eine Frau als spätere Mutter als „promisk“ gilt…?
Dann nämlich hat „der“ Scheinvater gegen die Kindesmutter einen Anspruch darauf, dass diese ihm Namen und Anschrift aller Männer mitteilt, die als Erzeuger des Kindes infrage kommen.
Schlechte Karten hat der als Vater Benannte, wenn denn die Mutter behauptet, diese Auskunft nicht erteilen zu können?
Dazu musste sich jüngst der BGH in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen XII ZB 201/13 befassen.
Zum strittigen Fall führte das Gericht aus, dass die Kindesmutter allenfalls eine den Auskunftsanspruch ausschließende Unmöglichkeit einwenden könne.
Wenn der Mutter also der Name des möglichen Erzeugers nicht bekannt ist oder ihr dieser aktuell nicht mehr einfällt, muss zunächst sie alles tun, den Namen zu erkunden… Dies gilt als zumutbar. Bleibt die klärende Information aus, wird der Anspruch wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Dem entspricht auch die Rechtslage, wenn das Kind sein Recht geltend macht, das ihm durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG auf Kenntnis seiner Abstammung und dem hieraus abgeleiteten Recht auf Auskunft gegen seine Mutter zusteht.
Die Mutter trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für alle die Unmöglichkeit begründenden Umstände. Die Mtter muss folglich nicht nur ihre Unkenntnis beweisen, sondern hat auch die Beweislast dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können.
Im benannten Fall genügte die alleinige Angabe nicht, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem der Mutter unbekannten Kurgast gehandelt.
Das OLG hatte in der tatrichterlichen Würdigung den Vortrag der Kindesmutter als nicht überzeugend angesehen. Somit war ihr der „Beweis der Unmöglichkeit“ nicht gelungen.
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