… ist dem Andern billig! – Nachzahlungen für Leiharbeiter – Zweifel an Tariffähigkeit
Jüngst waren es noch die Gas-Rebellen, die bundesweit auf Rückforderung überzahlter Gaspreise klagen, weil die Vertragsbedingungen juristisch „nicht sauber waren“, jetzt sind es die Gewerkschaften, die für Schlagzeilen sorgen (für die man auch noch Englisch können muss).
Nach dem „Equal-Pay-Prinzip“ haben nämlich betroffener Leiharbeitnehmer Anspruch auf erhebliche Nachforderungen, so das Arbeitsgericht Berlin in seinem Beschluss.
Schon im Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)“ nicht tariffähig war, weil sie nicht als „Spitzenorganisation“ nach § 2 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz gelten könne.
Dazu hat das Arbeitsgericht Berlin beschlossen (Mai 2011 Az.: 29 BV 13947/10), dass dies auch für die mit ihr vereinbarten „Tarifverträge“ aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 gilt.
Auf diese Entscheidung können Leiharbeitnehmer vertrauen, deren Arbeitsverhältnis auf Basis dieser „Tarifverträge“ bestehen, und nachträglich die Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen. Vorbehaltlich der Verjährung haben diese Entscheidung die Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH für die klagenden Leiharbeitnehmer erreicht.
Kommt es auch vor Gericht eher zu „Urteilen als zu Gerechtigkeit“, hat das Gericht das „Equal-Pay-Prinzip“ gefestigt, was die Möglichkeit für erhebliche Nachforderungen bietet.
Für die Branche derer, die Arbeit(er) verleihen, kann dies ein Umdenken bedeuten. Rückforderungen dürften das Argument dafür liefern. Für Leiharbeitnehmer, die Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft sind, war die Rechtsvertretung durch ihre Gewerkschaft und die Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH kostenlos. Der Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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