“Nichts ist so praktisch wie eine gute Theorie” meinte Friedrich von Thun im TV-Film “Das Glück ist eine ernste Sache” (ARD 2009/2013 Erstausstrahlung). In diesem Sinne ist jedoch auch das Mindestlohngesetz ein kurioses Faktum.
Müssen auch seit Januar 2015 Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde zahlen, gibt es keine Regel ohne Ausnahme: nämlich jene, die unter anderem auch Praktikanten betreffen.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind nämlich die sogenannten Pflichtpraktika, Praktika zur Orientierung, studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitende Praktika sowie Praktika im Zuge von Einstiegsqualifizierungen und Berufsbildungsvorbereitungen.
Was nicht nur Arbeitsrechtler wissen: Mit dem Mindestlohn bezahlt werden müssen jedoch Praktikanten, „bei deren Tätigkeit nicht der Erwerb von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht, sondern die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten“.
Wer in diesem Zusammenhang bestimmte Agenturen kennt, für die das der Fall ist, der kennt auch das Dilemma: sechsmonatige Praktika werden oft an Absolventen vergeben, die sich beruflich orientieren wollen, aber aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums nicht mehr unter die Ausnahmen fallen.
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