Es gibt ihn noch immer, den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Herstellergarantie. Doch nicht immer wollten Verkäufer Mängel anerkennen, wenn ein Gebrauchsgut in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wegen einer Funktionsstörung reklamiert wurde. Denn für diese Zeit lag die Pflicht des Käufers darin, nachzuweisen, dass der Mangel schon beim Kauf „dem Gegenstand immanent“ war…
Jetzt hat der EuGh Recht gesprochen: Ein Kunde, der wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Anfang Juni 2015. Der Defekt muss jedoch gegeben sein und muss ‚belegt‘ werden.
Als Begründung gilt: der kurze Zeitraum von sechs Monaten erlaube die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung „zumindest im Ansatz“ vorlag, so der Verweis auf eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz. Dem entgegen könne der Verkäufer bewiesen wollen und darlegen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung noch in Ordnung war.
Der Fall: eine Kraftfahrerin in den Niederlanden hatte Schadenersatz von einem Autohaus verlangt, weil ihr Gebrauchtwagen vier Monate nach dem Kauf während einer Fahrt in Brand geriet und ausgebrannte. Der Verkäufer wies die Haftung zurück.
Im Berufungsverfahren wandte sich der Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden wegen der Beweislast an den EuGH.
Doch entschieden ist der Rechtsstreit in den Niederlanden mit der Vorabentscheidung in Luxemburg aber noch nicht. Der EuGH beantwortete lediglich die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts.
Das nationale Gericht in den Niederlanden muss noch konform gehen und entsprechend der Auslegung des EDuGh entscheiden.
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