Wurde eine Blutprobe einem Beschuldigten aus sachlichen Erwägungen ohne richterliche Anordnung und gegen seinen Willen entnommen, darf das belastende Ergebnis in einem Strafverfahren verwendet werden. Eine Beweislast, die dann gilt wenn der Bschdligte der Blutentnahme Anfangs schriftlich zugestimmt hatte (AG München; April 2015;953 OWi 434 Js 211606/14).
Ein Kraftfahrer war der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht nur wegen seiner zitternden und schwitzenden Hände, sondern auch wegen geröteter Augen und und glasigm Blick aufgefallen. Auf Befragen gab er zu, tags zuvor vier bis fünf Joints geraucht zu haben.
Der Mann wurde daraufhin in ein Institut für Rechtsmedizin gebracht, um festzustellen, ob drogenbedingte Ausfallerscheinungen gegeben sein können. Zuvor stimmte er auch schriftlich einer Blutentnahme zu.
Doch 90 Minuten nach der Verkehrskontrolle verweigerte er plötzlich, sich „anzapfen“ zu lassen, worauf die Polizisten daraufhin eine sofortige Blutentnahme durch den diensthabenden Arzt anforderten. Heraus kam eine erhebliche THC-Konzentration.
Justiziable Schwäche nebenbei: eine für eine Blutentnahme eigentlich erforderliche richterliche Anordnung holten die Polizeibeamten nicht ein und sie versuchten auch nicht, einen Richter zu erreichen.
Im Verlauf des Strafprozess weigerte der Mann, sich zur Sache auszulassen und vertrat die Auffassung, die Blutprobe dürfe für den Prozess nicht verwertet werden, weil trotz des gesetzlichen Richtervorbehaltes gemäß § 81a Absatz 2 StPO vor der Blutentnahme keine richterliche Anordnung eingeholt worden sei.
Doch das überzeugte die Juristen am Münchener Amtsgericht nicht, wesshalb als Urteil galt: Geldbuße in Höhe von 500 Euro und vier Wochen Fahrverbot.
Begründung: Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine Blutentnahme in der Regel einer richterlichen Anordnung bedarf. Auf die Einholung einer solchen Anordnung könne jedoch ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine dadurch verursachte Verzögerung der Blutentnahme wegen des Abbaus des Wirkstoffs den Beweiswert der Blutprobe gefährdet.
Die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten sei nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis erflgt, sondern basierte vielmehr auf sachlichen Erwägungen, so das Gericht.
Durch seine anfängliche schriftliche Zustimmung habe es sich der Autofahrer im Übrigen selbst zuzuschreiben, dass keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde.
Erst als es dafür aus sachlichen Gründen zu spät war, habe er sein Einverständnis zurückgezogen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und und ist auch auf Fälle alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit anzuwenden.
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