Oft umstritten und gerichtlich zu beurteilen: Mietwagenkosten und die Höhe einer merkantilen Wertminderung, wenn das Fahrzeug des unchuldigen Unfall-Gegners repariert worden war. Da schätzen sie dann, die unabhängige Sachverständige und ermitteln schon mal eine merkantile Wertminderung von 1.700 Euro.
Ein Kläger hatte vor dem AG Schwandorf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall bei der Beklagten, der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, gefordert (AZ: 1 C 626/15), dessen Eintrittspflichtigkeit unstreitig war.
Vorgerichtlich bezahlte die Beklagte aber lediglich 1.250 Euro und verwies auf anerkannte Berechnungsmethoden. Bezüglich der Mietwagenkosten wurden von geforderten 1.544,06 Euro (19 Anmiettage, Fahrzeugklasse 6) nur 840,29 Euro bezahlt. Die Beklagte kürzte jedoch die Mietwagenkosten und verwies auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
Doch dem Kläger wurde vor dem AG Schwandorf weitaus entsprochen und er erhielt 1.053,77 Euro an restlichem Schadenersatz zugesprochen. Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich auferlegt. Noch ist das Urteil aktuelle (12/2915) jedoch nicht rechtskräftig.
Zunächst bestätigte das AG Schwandorf den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Diesbezüglich nahm das AG Schwandorf Bezug auf die Rechtsprechung des BGH.
Auf Beklagtenseite seien keine ausreichenden Einwände gegen den grundsätzlich geeigneten Schwacke-Automietpreisspiegel erhoben worden. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass geltend gemachte Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichem Umfang auswirken würden.
Da der konkret berechnete Betrag mit dem durchschnittlichen Selbstzahlernormaltarif der Region im Wesentlichen übereinstimmte, sah das AG Schwandorf auch nicht den Klägers dazu veranlasst, sich auf dem regionalen Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.
Ansonsten hätte die Beklagte nachweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in seiner konkreten Situation bei Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif ein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre. Hier habe die Beklagte lediglich ins Blaue hinein behauptet, was nicht ausreichend gewesen sei.
Da die Vergleichsberechnung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ergab, dass der konkret berechnete Betrag sogar günstiger war als der Durchschnitt der regionalen Selbstzahlernormaltarife, sprach das AG Schwandorf die geltend gemachte Differenz an Mietwagenkosten zu.
Bezüglich der Frage der Wertminderung galt für das Gericht ein Sachverständigengutachten, in dem der Gutachter auf die gängigen Berechnungsmethoden verwies. Mit der Marktrelevanz- und Faktorenmethode errechne sich für das klägerische Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.295 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Nach dem BVSK-Modell ergebe sich für das Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.320 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Der Sachverständige betonte, dass diese berechneten Minderwerte lediglich als Orientierungswerte anzusehen seien. Der Sachverständige habe für den merkantilen Minderwert darüber hinaus den Schadenumfanges, den Reparaturweg des Fahrzeugalters, den Fahrzeugerhaltungszustand sowie der örtlichen Marktlage berücksichtigt.
wittigweb meint