In diesen Tagen beginnt bereits die „fünfte Jahreszeit“ – von Fasnet bis Fasching und Karneval. Doch auch da passen Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen so wenig zusammen wie unterm Jahr.
Wer in eine solche Predouille kommt und glaubt, dass ihm ein „Nachtrunk“ helfe, egal ob Bier oder Schnaps, weil er als Unfall verursachender Kraftfahrer angeblich seinen „Schock“ verarbeiten musste, der kommt vor Gericht nicht durch. So das OLG Frankfurt am Main: Der Führerschein war weg und die Versicherung zahlte auch für den Unfallschaden nichts.
Wer damit rechnen muss, dass gegen ihn wegen einer Alkoholfahrt ermittelt wird, darf in den nachfolgenden Stunden nichts mehr trinken. Wer trotzdem einen „Nachtrunk“ behauptet, begeht eine Pflichtverletzung, weil er sich verdächtig macht, dass er als Betroffener die Ermittlung erschweren will, ihm die KOnzentration seines Blutalkohols nachzuweisen…
In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ: 3 U 66/13).
Im strittigen Verfahren war ein Mann nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Von zu Hause aus rief er später die Polizei an, woraif bei dem Mann 1,84 Promille gemessen wurden.
Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des „Schocks“ zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da seine Haftpflicht-Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er. Doch er blieb damit erfolglos.
Für das Gericht lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe auch nicht zahlen müssen. Gleich zwei Obliegenheits-Verletzungen lagen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der „Nachtrunk“.
Dieser stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren.
Darauf: Narri-Narro und PROST!
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