Es gibt Kabarettisten wie Herrn Schröder, die schon mal über jene witzeln, die hinter jedem Bissen ihre Laktose-Intoleranz entdecken. Auch Beamte. Wenn ein solcher jedoch unter einer Laktose-Intoleranz mit Krankheitswert leidet und deswegen auf ein laktosehaltiges Präparat angewiesen ist, mussen dessen staatliche Beihilfe anstelle des Dienstherrn diese gewähren.
Im strittigen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2015 so entschieden (2 A 10542/15.OVG), was gleichlautend schon in der Vorinstanz bestätigt worden war.
Der Fall. Ein Beamter, der bereits bei geringer Nahrungsaufnahme mit Spuren von Laktose unter erheblichen klinischen Beschwerden litt, wie zum Beispiel Darmkoliken und Übelkeit, hatte auf Kotenerstattung bestimmter Präparate geklagt.
Hatte ihm doch sein Arzt „LaktoStop 3300 FCC“ verordnet, dessen Kosten in Höhe von etwas mehr als 17 Euro für 100 Tabletten der Kläger gegenüber der Beihilfestelle geltend machte.
Die Therapie schlug an: durch Einnahme dieses Präparats wurden die klinischen Symptome vermieden oder je nach Situation zumindest abgeschwächt.
Doch die Beihilfestelle lehnte ab und begründete damit, dass es sich bei dem Präparat um kein zugelassenes Arzneimittel handele und diese „Arznei“ als diätetisches Lebensmittel vertrieben werde. Im Übrigen sei eine Kostenerstattung schon deswegen ausgeschlossen, weil „LaktoStop“ dazu geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Falsch begründet. Das Verwaltungsgericht in erster Instanz und auch das Berufungsgericht – angerufen vom Dienstherrn des Klägers -, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gaben der Klage des Beamten statt.
Nach Ansicht der Richter stellt eine Laktose-Intoleranz auch unter Berücksichtigung ihrer Verbreitung jedenfalls dann eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar, wenn – wie beim Kläger – bereits geringe Mengen aufgenommener Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen führt.
Aus der Begründung. Das Präparat „LaktoStop 3300 FCC“ sei wegen seiner Wirkung und Zweckbestimmung daher ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Auf die formelle Einordnung als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes komme es hierfür nicht an.
„Denn bei der Zuordnung zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungs-Mittel und diätetische Kost gehören, ist auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen“, so das Oberverwaltungsgericht.
Nach Ansicht der Richter sei das Präparat auch nicht, wie von der Beihilfestelle behauptet, dazu geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Denn mit seiner Hilfe werde dem Körper ein nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungs-Enzym zugeführt, ohne deswegen die Ernährung oder Teile der Ernährung als solches zu ersetzen.
Wir meinen: Auch Beamte dürfen sich als Kläger wehren.
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