Arbeitshaltung, Arbeitsmoral, Arbeitsleistung – drei Ansprüche, die nach normaler Aufassung zusammen gehören. Was aber, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er der Auffassung ist, ein übergewichtiger Mitarbeiter sei wegen dessen Körperfülle nicht mehr hinreichend leistungsfähig ?
Nun gibt es ja drei Kündigungskategorien, persönlich bedingt, beriebsbedingt oder verhaltensbedingt! Deshalb muss der AG seine Behauptungen stets beweisen, damit die Kündigung wirksam wird. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2015 entschieden (7 Ca 4616/15).
Der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war von seinem Arbeitgeber mit dem Argument gekündigt worden, dass er wegen seines Übergewichts (200 Kilo bei einer Körpergröße von 1,94 Meter) nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei. Das nun wurde von dem seit gut 30 Jahren für den Betrieb tätigen Kläger bestritten.
In seiner eingereichten Kündigungsschutzklage verlangte er deshalb Weiterbeschäftigung und begehrte wegen des behaupteten Kündigungsgrunds die Zahlung einer Entschädigung, weil er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei.
Das Düsseldorfer Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, verwehrte dem Kläger jedoch die von ihm beanspruchte Entschädigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 1 in Verbindung mit § 7 AGG.
Aus dem Urteil. Nach Ansicht der Richter hätte das Arbeitsverhältnis des Klägers nur dann gekündigt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber die von ihm behauptete verminderte Leistungsfähigkeit hinreichend konkret dargelegt hätte.
Der Arbeitgeber ist jedoch den Beweis dafür schuldig geblieben, dass der Kläger ganz oder teilweise nicht mehr dazu in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kündigung gelte deshalb als nicht wirksam.
Ein „Schadenszahlung“ wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Denn ein derartiger Anspruch setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer Behinderung voraus, so das Gericht.
Ein physisches Übergewicht stellt nach Überzeugung der Richter aber nur dann eine Behinderung dar, „wenn ein Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert ist.“
Trägt also ein Kläger vor, alle ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können, kann er nicht gleichzeitig glaubhaft machen, behindert zu sein.
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