Welch‘ „kalter Kaffee“: „Gekauft wie besehehn und Probe gefahren…!“ – Um beim Autokauf einen Haftungsausschluss des Verkäufers zu verhinden, braucht es von diesem keine „Beschaffenheitsgarantie“. Es reicht schon eine „zugesagte Beschaffenheit“. Denn ein Verkäufer haftet dann dafür, dass diese Beschaffenheit auch gegeben ist, wie LG Saarbrücken zu einem Berufungsurteil vom 14.8.2015, AZ: 10 S 174/14 jetzt publiziert hat.
Im strittigen Fall hatte ein Autoverkäufer (später Beklagter) im Januar 2013 via Internetplattform einen BMW 330d mit Erstzulassung 05/2009 und einer Laufleistung von 89.000 Kilometern für 21.900 Euro angeboten.
Für das Fahrzeug wurde auch eine Standheizung mit Fernbedienung beschrieben. Der spätere Kläger Kläger erwarb das das Auto, wobei im Telefonat zuvor auch über die Ausstattung gesprochen. Der Käufer leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro und holte das Auto am Wohnort des Verkäufers (dem Beklagten) ab.
Im Formular-Kaufvertrag wurde eingefügt: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen (…).“
Bei der ersten Nutzung stellte der Käufer fest, dass die Standheizung nicht funktionierte, was er beim Verkäufer bemäneglte, es allerdings zu keiner Einigung kam.
Es erfolgte Klage beim Amtsgericht Merzig, für die der Käufer vortrug, er habe explizit nach der eingebauten Standheizung gefragt und auch nach deren Funktionsweise. Der Beklagte habe hierauf bestätigt, dass diese ordnungsgemäß und einwandfrei funktioniere.
Auch bei der Übergabe habe der Verkäufer nochmals betont, dass am Fahrzeug alles „super“ funktioniere, as auch für die Standheizung gelte, die er noch kurz zuvor auf Funktion geprüft habe.
Doch das AG Merzig wies die Klage des Käufers ab (15.9.2014, AZ: 3 C 212/13/09) und begründete, dass zwischen den Parteien „ein wirksamer Sachmangelausschluss“ vereinbart worden sei. Deshalb käme es auf den Mangel der nicht funktionierenden Standheizung nicht an. Eine Beschaffenheitsgarantie seitens des Verkäufers, die den Sachmangelausschluss hätte wiederum ausschließen können, sah das AG Merzig nicht.
Doch auch die zweite Instanz, das LG Saarbrücken wies den Antrag des Klägers zurück, sah jedoch zu den Angaben zur Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung als gegeben an.
Das LG Saarbrücken ging jedenfalls nicht davon aus, dass sich der Ausschluss von Sachmangelansprüchen auch auf die Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Standheizung erstreckte. Von Beschaffenheitsgarantie sei nicht auszugehen und das Verfahren beim AG habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte eine solche Garantie abgegeben habe.
Eine solche liege nur dann vor, wenn der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernehme und zu erkennen sei, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde.
Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung bedürfe es im Gegensatz zur Garantie lediglich einer vom Vertragsinhalt erfassten Beschreibung der Beschaffenheit der Sache. Einseitige Erwartungen des Käufers seien jedoch nicht ausreichend.
Für die Praxis
Bei der Werbung für Autoverkäufe ist Vorsicht geboten. Oft wird übersehen, dass bereits Angaben in der Werbeanzeige – unabhängige davon, ob sie letztlich im Kaufvertrag stehen oder nicht – Bestandteil des Kaufvertrages werden.
Fazit: Um einen vereinbarten Haftungsausschluss zu überwinden, bedarf es keiner ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie. Es reicht bereits eine „zugesagte Beschaffenheit“. Der Verkäufer haftet dann für das Vorhandensein dieser Beschaffenheit.
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