Zum ewigen Streit ums häusliche Arbeitszimmer hat der Bundesfinanzhof jetzt einen anteiligen Abzug erlaubt, auch wenn der Steuerpflichtige zuhause kein räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer hat.
Hat z. B. ein Handwerker keine Werkstatt und keine Büroräume, sondern wird nur beim Kunden vor Ort tätig, kann er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Privatbereich zumindest bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr als fiktive Betriebsausgabe vom Umsatz absetzen.
Nutzt jedoch der Handwerker nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer, kennt das Finanzamt kein Pardon: Kein Cent kann steuerlich abgsetztwerden wenn der Raum auch privat genutzt wird.
Der Tipp: Entschieden hat der Bundesfinanzhof, dass eine Aufteilung der Kosten für gemischt genutzte Räume in abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben zulässig ist (BFH, Beschluss v. 21.11.2013, Az. IX R 23/12; 5.2.2014).
Das letzte Wort hat jedoch der Große Senat des Bundesfinanzhofs. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten und können auch Handwerker deshalb Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
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