Mehr Verbraucherschutz über neue Schlichtungsstelle
Weil es immer öfter zu Zweifeln und Missverständnissen zwischen Pflegediensten, Heimleitungen, Bewohnern und Angehörigen kommt, wie es im Alten-und/oder Pflegeheim zugehen sollte oder müsste oder eben auch nicht zugehen sollte, wurde jetzt zum 1. April eine Allgemeine Verbraucher-Schlichtungsstelle eingerichtet.
Auf der Grundlage des neuen Verbraucher-Streitbeilegungs-Gesetzes haben künftig auch Verbraucher (hier eben meist Angehörige) in der Pflege die Möglichkeit, sich bei Rechtsstreitigkeiten an das „Zentrum für Schlichtung e.V.“ mit Sitz in Kehl zu wenden (www.verbraucher-schlichter.de).
Diese Möglichkeit, außergerichtlich Streit beizulegen, erweitert die Handlungsoptionen von Verbrauchern im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen.
Erfasst werden Verträge, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher, meist eben Senioren, Wohnraum vermietet und sich zugleich verpflichtet, auch zu pflegen oder betreuen. Eben so wie zumeist beim Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegeheim.
Die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, ist ganz sicher ein wichtiges Angebot für Verbraucher, denn mangels Erfahrungen nach meiden Angehörige trotz ihres Hilfebedarfs oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pflegeeinrichtungen bzw. derebn ZTRägern.
Verbraucher mit häufig hohem Lebensalter sind nämlich an schnellen und und möglichst einfachen und damit „niedrigschwelligen Problemlösungen“ interessiert.
Außergerichtlich Streit beizulegen ist nun gegeben.
Wichtig jdoch bleibt, dass sich auch die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren öffnen und damit ein Zeichen setzen für Transparenz und Qualität in der Pflege.
Die Teilnahme an der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für die Pflegeeinrichtungen jedoch grundsätzlich freiwillig.
Wegen des gänderten Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetzes muss aber der Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsabschlüssen nach dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Verfahren teilzunehmen, um Streit beilegen zu können.
Unberührt von der Tatsache einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle bleibt das Recht der Verbraucher, bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte anzurufen.
Friedemann meint