Krankenkassen dürfen Leistungen nicht für Vegetarier und Veganer ergänzen!
„Nein, eine Rindfleisch-Nudel-Suppe ess‘ ich nicht…!“, wehrt sich der Vegetarier – Doch auch ihn und die Veganer dürfen gesetzliche Krankenversicherer nicht durch eine speziell erweiterte Fassung ihrer Satzung gegenüber den übrigen Versicherten begünstigen. Dies hat das Landes-Sozialgericht Rheinland-Pfalz im Juni 2016 entschieden (L 5 KR 66/15 KL).
Dem Urteil ging die Klage einer Betriebskrankenkasse (BKK) voraus, die sich nach eigenen Angaben seit Jahren durch ihre „ökologische Ausrichtung“ von anderen gesetzlichen Krankenversicherern unterscheidet. Folglich schien es konsequent, dass der Verwaltungsrat dieser BKK in einem Nachtrag zur Satzung beschloss, Versicherten, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, eine jährliche Blutbild-Untersuchung einschließlich einer ärztlichen Beratung zu leisten. Eine Maßnahme, durch die das Risiko einer mögliche Mangelerscheinungen, besonders an Vitamin-B-12, verringert werden könnte.
Dem stellte sich sich jedoch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde für die Genehmigung der Satzungsänderung entgegen:
eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes gelte als rechtswidrig, weshalb die Leistungserweiterung nicht genehmigt wurde.
Dieser Haltung schlossen sich dann auch die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz an und wiesen die Klage der Betriebskrankenkasse gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamts als unbegründet zurück.
Aus dem Urteil. Man können zwar nicht in Abrede stellen, dass gesetzliche Krankenversicherer dazu berechtigt seien, in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Versorgung vorzusehen. Erforderlich sei aber, dass eine Erweiterung des Leistungsumfangs aus konkreten individuellen Gründen nötig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden oder zumindest zu minimieren.
Einem solch speziellen Risiko seien jedoch weder Vegetarier noch Veganer ausgesetzt. Denn anders als von der Krankenkasse vorgetragen, hätten sie zum Beispiel keinen Vitamin-B-12-Mangel und somit auch keine hierdurch verursachte Erkrankungen zu befürchten. Deshalb dürfe dieser Personenkreis nicht pübe eine erweterte Satzung anderen Versicherten bessergestelltwerden.
Auslandsreise. In einem nur wenig älteren Fall hatte sich das Bundessozialgericht mit einer Betriebskrankenkasse zu befassen, die ihren Versicherten mithilfe einer Satzungsänderung einen weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherungs-Schutz angedeihen wollte. Doch auch ihr wurde die Satzungsänderung nicht genehmigt
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