Ärger mit Gebrauchten – Herstellergarantie eventuell fraglich
Nicht jeder Verbraucher kennt den Unterschied zwischen Gewährleistung, die als gesetzlich gilt, und der Herstellergarantie, die zeitlich drüber hinausgeht. Zur Herstellergarantie hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2016 geurteilt, dass eben eine solche für einen noch „jungen Gebrauchten“ Merkmal der Beschaffenheitsmerkmal für die Kaufsache ist.
Stellt sich in diesem Sinne das Garantieversprechen des Händlers als unzutreffend heraus oder erlischt die Garantie ohne Verschulden des Käufers, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Az. VIII ZR 134/15).
Nach dem Kauf eines 42.000 Euro teuren Sportcoupés über eine Internet-Plattform im Juli 2013 hatte der Fahrzeughalter Probleme und musste mit dem Fahrzeug mehrmals in die Werkstatt. Dort wurden zwei Teile ausgetauscht – zunächst auf Garantie, die nach Angaben des Händlers noch ein gutes Jahr laufen sollte.
Später jedoch verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen und begründte, bei einer Motoranalyse auch Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien. Dies sei wohl zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgenommen worden… Bereits durchgeführten Reparaturleistungen und das überlassene Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt.
Der Halter reagierte, verwies auf die nunmehr fehlende Herstellergarantie und trat vom Kaufvertrag zurück. Seine Forderung: Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz entstandener Aufwendungen.
Doch darauf wolllte sich der Händler nicht einlassen und og vors Landgericht Ingolstadt und auch vors Oberlandesgericht München. Beide Gerichte hatten die verfallene Garantie nicht als Mangel gelten lassen, weil es sich dabei nur um eine rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Fahrzeughalter handele.
Anders sah das schließlich der BGH. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat machte deutlich, dass seit der Modernisierung des Schuldrechts 2001/2002 ein wesentlich weiter gefasster Beschaffenheitsbegriff gelte.
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug sei daher als Beschaffenheitsmerkmal nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB zu werten. Der Garantie komme „beim Autokauf regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht“ zu, führte der Senat aus.
Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (…) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (…).“
Doch entschieden ist der Fall noch nicht, denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte der Vorinstanzen in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen.
So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto – zu der der Händler grundsätzlich berechtigt wäre – wiederherstellen ließe.
Das OLG München muss den Fall deshalb neu verhandeln.
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