(K)ein Fall für Derrick – „Harry, was ist mit dem Wagen…?“
„Nein, diesen Porsche will ich nicht!“ – War doch der vorherige Eigentümer in seinem Fahrzeug verstorben und vier Wochen darin verblieben… Grund genug für einen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Hannover, bei dem der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Porsche Cayenne forderte (10.12.2015, AZ: 4 O 159/14).
Der Kläger hatte das Fahrzeug von der Beklagten für 21.000 Euro gekauft, wobei im Kaufvertrag stand, dass das Fahrzeug keine Vorschäden habe. Eine weitere Gewährleistung für verdeckte Mängel wurde ausgeschlosen.
Nun lag aber zuvor ein Leichnam bei geschlossenen Fenstern und einer Außentemperatur von 18°C etwa vier Wochen in dem Fahrzeug; die Verwesung war intensiv eingetreten, wodurch auch begleitende Flüssigkeit ausgetreten war.
Dem Kläger fiel nun bei einer Inspektion und nach Demontage der Innenverkleidung auf, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch Flüssigkeit erheblich beschädigt worden sei. Auch diffundierte eiterhin ein extrem starker Verwesungsgeruch… Auf eine gefoderte Nachbesserung reagierte die Beklagte nicht, woraif der neue Eigentümer den Rücktritt vom Kaufvertrag forderte.
Trotzdem ein Gewährleitungsausschluss vereinbart war, wurde dieser unwirksam, da die Beklagte schriftlich bestätigte, dass das Fahrzeug keine Vorschäden hat, was nach Auffassung des Gerichts so wirkt, als wäre ein Garantie im Sinne des §444 BGB erklärt worden.
Somit stellt die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von circa vier Wochen eine Leiche befand, einen offenbarungspflichtigen Vorschaden dar. Hieraus hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Anspruch auf Ersatz von Inspektions- und Reparaturkosten.
Aus dem Urteil
Auch Schäden an einem Fahrzeug, die nicht aus einem Verkehrsunfall stammen, können offenbarungspflichtige Vorschäden darstellen. Vorschäden sind nach der Definition des LG Hannover solche Schäden an einem Kraftfahrzeug, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden.
Ein solcher Vorschaden liege zweifelsfrei vor, so das LG Hannover, wobei es keinen Unterschiedmache, ob der Schaden am Blech oder an der Innenausstattung vorliegt.
Eine Garantievereinbarung stellt dar, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag erklärt, dass Vorschäden am Fahrzeug nicht vorhanden sind. Ist doch ein Vorschaden vorhanden, ist ein vereinbarter Gewährleistungs-Ausschluss diesbezüglich gemäß § 444 BGB unwirksam und dem Käufer stehen Gewährleistungsrechte zu.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung würde nur dann vorliegen, wenn Vorschäden mit dem Zusatz „laut Vorbesitzer“ verneint werden.
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