Was tun bei einer Messie-Erbschaft?
„Entmüllung gilt als ‚Privatvergnügen'“ – so jedenfalls sieht dies der Gesetzgeber, denn nicht alle Ausgaben, die direkt mit einer Erbschaft in Verbindung stehen, können steuerlich auch geltend gemacht werden.
Das nun gilt auch für das Entmüllen einer geerbten Immobilie vor dem Weiterverkauf, so der LBS-Infodienst mit Hineis auf ein Urteil des Finanzgericht Stuttgart, Aktenzeichen 7 K 1377/14.
Da freute sich zunächst ein junger Mann, als er das Häuschen seines kinderlosen Onkels erbte. Doch eben dieser ältere Herr war wohl im weitesten Sinne auch ein „Messie“: die Immobilie war komplett vermüllt, der Eigentümer hatte wenig bis gar nichts weggeworfen.
Bis zum Verkauf des Hauses für 56.500 Euro musste also erst einmal eine Spezialfirma für fast 18.000 Euro den Abfall entsorgen. Ein Betrag, der Neffe von der fälligen Erbschaftssteuer absetzen. wollte
Doch die Grenzen dessen, was ein Erbe als Nachlass-Verbindlichkeiten geltend machen könne, seien sehr eng gesteckt, entschied das Finanzgericht in Stuttgart.
Dazu zählten eigentlich nur Ausgaben, die zwangsläufig auf einen Erben zukommen – wie etwa die Kosten der Eröffnung des Testaments, für den Erbschein und das Umschreiben des Grundbuches.
Die KOsten einer Entrümpelung würden jedoch nicht dazu gehören…
Seltsam die steuer-juristische Haltung: der Neffe hätte sein Erbe ja durchaus im vorhandenen Zustand antreten können… BRAVO!
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