Ist Ihre Patientenverfügung tatsächlich juristisch „wasserdicht“ und somit auch wirksam? – Eine Frage, die seit dem Urteil des BGH im Juli 2016 darauf zielt, dass die bloße Erklärung, ein Patient wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen, nicht ausreicht, um seinen Willen klar auszudrücken. Vielmehr muss genau benannt werden, in welcher Situation welche Behandlung vorgenommen oder unterlassen werden soll.
Damit hat sich der BGH bei der Patientenverfügung für mehr Klarheit und eine konkrete Formulierung ausgesprochen, was für rund 30 Prozent der Deutschen bedeutet, dass diese ihre Verfügung nun prüfen und wohl auch anpassen müssen, damit im Fall der Fälle auch im Sinne des Patienten gehandelt wird. Denn mit dem Beschluss des BGH vom 6. Juli 2016 wurden wohl viele bereits fixierte Verfügungen teilweise unwirksam oder wenigstens zweifelhaft.
Ein Streit unter Geschwistern hatte den BGH-Beschluss ausgelöst: sie waren sich uneins über die weitere Behandlung der Mutter nach dem diese einen Schlaganfall erlitten hatte. Doch deren Patientenverfügung war nicht konkret genug gefasst, weil die gewählte Formulierung ‚keine lebenserhaltenden Maßnahmen‘ zu wollen „für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“ angibt (Az.: XII ZB 61/16).
Was ist zu regeln…?
Eine Patientenverfügung soll regeln, wie der schriftlich Verfügende im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden will und welche Behandlungsmethoden er/sie ablehnt. Dies gilt als Willenserklärung für den Fall, dass man nach Unfall oder Krankheit nicht mehr fähig ist, dies mitzuteilen.
Wer bereits eine Patientenverfügung hat, sollte diese nach dem BGH-Urteil noch einmal prüfen und an die neuen Vorgaben anpassen, damit sie im Ernstfall greifen kann. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet dafür eine detaillierte Broschüre an. Neben weiterführenden Informationen zur Patientenverfügung enthält sie Formulierungshilfen und Textbausteine für die eigene Verfügung.
Entscheidung ohne Verfügung
Eine Patientenverfügung ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtend. Denn wenn ein Patient nicht mehr selbst über die Behandlung entscheiden kann und keine Patientenverfügung oder Vollmacht vorliegt, bestimmt meist das zuständige Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Dieser versucht dann zusammen mit dem behandelnden Arzt und den Angehörigen, den Willen des Patienten zu rekonstruieren. Dazu dienen frühere Äußerungen und die Lebenseinstellung des Betroffenen. Letztlich entscheidet der zugewiesene Vormund über das weitere medizinische Vorgehen.
Standardvordrucke
Eine Patientenverfügung sollte individuell verfasst sein und sowohl den Willen des Patienten als auch seine Lebensanschauung berücksichtigen. Nur Wünsche auf Formularen anzukreuzen, kann zweifelhaft ausgelegt werden…
Als Tipps für den Ernstfall gelten:
Parallel zur Patientenverfügung empfiehlt es sich, zugleich auch eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Darin legt der Verfügende eine andere Person fest, welche für sie entscheidet, wenn sie dazu nicht mehr selbst in der Lage ist.
Bei einer Patientenverfügung ist fachkundige Beratung durch einen Arzt oder Verbände wichtig, welche Formulierungen in das Dokument aufzunehmen sind.
Sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht müssen jeweils mit Datum und Unterschrift versehen sein. Beide sollten außerdem regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um zu signalisieren, dass sie noch immer dem Willen des Patienten entsprechen.
Die unterschriebenen Dokumente können bei den jeweils zuständigen Zentralregistern hinterlegt werden. Zudem ist es ratsam, den Hausarzt zu informieren und eine Informationskarte bei sich zu tragen, mit der auf die Verfügungen hingewiesen wird.
Weitere wichtige Hinweise bietet die Deutsche Stiftung Patientenschutz.
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