Treten in den ersten sechs Monaten am Gebrauchtwagen Sachmängel auf, sind künftig die Verkäufer noch stärker in der Beweispflicht, um sich gegen Sachmangelhaftung zu wehren. Denn Käufer, so der BGH im Oktober 2016, müssen nicht darlegen und nachweisen, worin die Ursache eines Mangel liegt (AZ: VIII ZR 103/15).
Der Fall: Nach fünf Monaten auf einen GW-Kauf und weiteren 13.000 km schaltete die Automatik nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor ging aus. Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Der Käufer setzte erfolglos eine Frist, den Mangel zu beseitigen, trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis sowie Ersatz für weitere Schäden.
Doch die Klage auf Erstattung blieb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht beweisen könne, dass der Mangel bereits bei Übergabe gegeben gewesen sei. Es sei jedoch möglich, dass der Freilauf schon bei Übergabe mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die bei weiterer Nutzung zu dem dann eingetretenen Schaden geführt haben könnten.
Auch könne sich der Kläger nicht auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen, da die Vorschrift lediglich eine Vermutung dahin darstelle, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Sie gelte nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen habe.
Diese Sichtweise ließ der Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr gelten und urteilte im Sinne des Verbrauchers. Dazu erweiterte der BGH den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers.
Der Käufer müsse fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen sei, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.
Damit habe der Verkäufer den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung nicht zutreffe. Er habe also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorhanden war, sondern der Zustand seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt habe.
Für den Alltag im Kfz-Handel hat das Urteil erhebliche Bedeutung. Denn beim Verkauf eines Gebraucht- oder Neuwagens an einen Privatmann ist zukünftig der Verkäufer beweispflichtig, dass ein innerhalb von sechs Monaten aufgetretener Defekt auf einer Fehlbedienung oder auf normalem Verschleiß beruht.
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