Einfacher, mittlerer, gehobener oder höherer Dienst – angestellt oder doch noch beamtet? – Beim Finanzamt und dessen Mitarbeitern wird selbst der Nachbar „gläsern“, wenn er denn keinen „Dreck am Steuerstecken“ hat. Doch oft kommt es „willkürlich“ anders…
Denn ein Finanzamt verstößt gegen „Treu und Glauben“, wenn es auf einen beendeten Finanzrechtsstreits den angefochtenen Bescheid aufhebt, doch gleich drauf einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom Juli 2016 entschieden (X R 57/13).
Eine Steuerpflichtige hatte gegen den Steuerbescheid geklagt und das zunächst erfolgreich. Noch in der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Amts-Vertreter dazu bereit, den strittigen Änderungsbescheid aufzuheben und damit den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Darauf nahm man im Gegenzug ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt.
Fehlende Rechtsgrundlage
Doch die Annahme, dass der Fall damit beendet sei, währte nur kurz, denn das Finanzamt erließ einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage.
Es folgte ein neuerlicher Widerspruch mit Klage vor dem Finanzgericht. Dort hob man den neuen Bescheid auf und begründete dies damit, dass es an der Rechtsgrundlage fehle, eine Korrektur des Steuerbescheids zu erlassen.
Ein Urteil, dem sich auch der Bundesfinanzhof anschloss und er die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Finanzgerichts als unbegründet zurückwies.
Nach Ansicht des FG war das Finanzamt in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, im Nachgang erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen.
Wird nämlich mit dem Änderungsbescheid und mit Zustimmung der Klägerin ein Rechtsstreit uneingeschränkt für beendet oder für erledigt erklärt,
sei bei der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Somit habe man auf eine umgehendes Ende des FG-Prozesses – ohne Urteil und uneingeschränkt – vertrauen dürfen, dass sich die Finanzbehörde dazu auch künftig nicht mehr in Widerspruch setzen werde.
Mit dem erneuten, letztlich inhaltsgleichen Bescheid habe das Finanzamt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen. Das FG habe den zweiten Bescheid daher zu Recht aufgehoben.
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