Was ist im Straßenverkehr nicht als verboten. Auch das Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen, so die StVO. Die jedoch ist teilweise unwirksam, wie ein Urteil des VerwGH Baden-Württemberg vom 8. März 2017 publik macht (5 S 1044/15).
Geklagt hatte Hausbesitzers in Karlsruhe zugrunde, der Anlieger ist an einem Sträßchen mit 5,50 Meter Breite. Weil seine Garage etwas tiefer liegt als das Wohnhaus, steigt die Ausfahrt zur Straße leicht an. Wird nun gegenüber der Einfahrt/Ausfahrt geparkt, muss der Kläger seinen Pkw mehrmals rangieren um auf die Straße oder in die Garageneinfahrt zu gelangen.
Mangels ausreichender Parkplätze hatte sich die Situation zusehends verschlechterte, weshalb der Kläger bei der Stadt gegenüber seiner Grundstücksausfahrt eine Halteverbotszone beantragte.
Zwar sei in schmaler Straße das Parken gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO unzulässig, doch wegen der dauernden Falschparker sei ein konkretes Halteverbot durch Schilder oder eine Grenzmarkierung erforderlich.
Die Stadt sah das jedoch anders, weil es dem Kläger zuzumuten sei, sein Grundstück bei mehrmaligem Rangieren zu verlassen: Antrag abgelehnt.
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Anlieger; doch mit Niederlage. Nach richterlicher Ansicht ist es einem Autofahrer bei herrschendem „Parkdrucks“ je nach lokalen Verkehrsverhältnissen durchaus zumutbar, mit dem Fahrzeug mehrfach rangieren zu müssen, um aus dem Grundstück raus oder inn dieses einfahren zu wollen.
Nach einem Lokaltermin sei dies tatsächlich möglich, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf ein Halteverbot gegenüber habe.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem gesetzlichen Parkverbot gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO. Ein Paragraf, der mangels Bestimmtheit teilweise unwirksam sei, denn „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen.
Auch wenn OLG’s und OVG’s als Maßstab eine maximal zulässige Zahl an Rangiervorgängen entwickelt hätten, die für eine Ein- oder Ausfahrt im Einzelfall zumutbar seien, variiere die zumutbar angesehene Anzahl der Rangiervorgänge erheblich.
Parkende Fahrzeugführer könnten für eine gegenüberliegende Grundstücksein- und -ausfahrt nicht verlässlich einschätzen, wie viele Rangiervorgänge jeweils nötig seien und was unter „schmalen Fahrbahnen“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei.
Davon unabhängig sei es dem Kläger möglich, immer dann nach der Polizeibehörde zu verlangen, wenn er durch parkende Fahrzeuge daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, seine Garage zu benutzen.
Nach jeweils örtlichen Verhältnisse gelten dafür jedoch Ausnahmen, weil dem Kläger nämlich durchaus zumutbar sei, durch bauliche Maßnahmen die Rangiervorgänge zu reduzieren. Dazu zählt auch eine seitliche Begrenzung durch Steine entfernen.
Man(n) staunt dann aber doch, wenn wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision zum BVerwG zugelassen wurde.
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