Oder wenn der Wille über den Tod hinaus gilt!
Abkömmling, Nachkomme oder eben doch Sohn, Tochter oder Enkel – wenn Personen jemand etwas schenken oder über eine Versicherung begünstigen wollen, liegt ihnen am Herzen, dies manchmal über den eigenen Tod hinaus bestimmen zu können, und zwar, wann über die Schenkung oder das Erbe verfügt werden darf.
Als Fall gilt, dass der Opa seinen Enkel mit einem Vermögensteil „bereichern“ oder eben ausstatten will. Doch ist er eben im Zweifel, weil der Enkel als Kleinkind oder als Jugendlicher nicht einzuschätzen ist, wie er denn tatsächlich mit diesem materiellen Wert auch rational umgehen kann, will oder wird.
Ein Hemmnis, das oft dazu führt, dass eben keine Geldanlage mit Begünstigung zustande kommt.
Und doch gibt es eine Lösung, durch die der Begünstigende sicherstellen kann, dass der Begünstigte auch mit 18 das Vermögen nicht umgehend unter die Leute bringt.
Die Sorge um das überlassene Vermögen kann also über den eigenen Tod hinausgehen und zwar mit der sogenannten Ferrari-Klausel.
Mit ihr bestimmt der Schenker oder Erblasser, wann und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Minderjährige beziehungsweise allgemein der Begünstigte den Vermögensbetrag erhält. Dabei werden oft zwei Bedingungen festgehalten: das Alter des Begünstigten und auch dessen Berufsabschluss.
Damit kann man als Erblasser sicherer sein, dass der Begünstigte verantwortungsvoll mit dem erhaltenen Vermögen umgeht, auch wenn genau dies selten schon mit nur 18 Jahren gegeben ist.
Und eben deshalb legt der Schenker oder Erblasser einen Termin fest, an dem der Begünstigte über das Vermögen verfügen darf, und er knüpft dies noch daran, dass der Minderjährige inzwischen „auf dem richtigen Weg“ ist: nämlich mit einer Ausbildung oder einem Studium.
Mit der zweiten Bedingung kann festgelegt werden, dass ein monatliches Taschengeld den Probanden begünstigt, dieses Ziel auch zu erreichen. So können vor dem 18. Geburtstag des Begünstigten ohne eine gesonderte Regelung die gesetzlichen Vertreter über das Vermögen ihres Kindes bestimmen.
Solange der Schenker oder Erblasser geschäftsfähig ist, überwacht er selbst sein Vermögen. Für den späteren Zeitpunkt der eventuellen Geschäftsunfähigkeit hat er häufig eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die dies in seinem Namen regelt. Nach seinem Ableben, wird dafür einen Testamentsvollstrecker benötigt.
In der Praxis ist dies entweder die bevollmächtigte Person oder einen professioneller Testamentsvollstrecker. Der nun ist in der Ferrari-Klausel mit Namen und Adresse zu benennen und erhält, wie eben als professioneller Testamentsvollstrecker, ein Notar oder ein Generationenberater mit Zusatzausbildung eine angemessene Vergütung.
Grundsätzlich ist auch das Sorgerecht ein Teil des Testamentes, denn vor dem Notar muss auch die Form des Sorgerechts handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift bestimmt werden.
Das Erbe wird typischerweise rentabel wie über eine Renten-Versicherung oder als Wert-Depot angelegt, deren Vertragsnummer in der Ferrari-Klausel benannt ist und/oder die Police im Besitz des Testamentsvollstreckers ist.
Bei letztwilligen Verfügungen kann auch das Institut Generationenberatung zeitgemäß wichtige Dokumente verwahren, wobei der Wille des Errichters umgesetzt wird.
Im Falle eine Scheidung gilt in der Regel, dass das Sorgerecht gemeinsam besteht. Wer aber beispielsweise mit einer Risiko-Lebens-Versicherung sein Kind finanziell absichern will, der kann festlegen, wer im Risikofall, also im eigenen Todesfall, die Versicherungsleistung verwaltet, bis das Kind selbst darüber verfügen kann. Das gilt selbstverständlich auch für bisheriges Vermögen.
Wird das versäumt, dann gilt das aktuelle Sorgerecht des geschiedenen Ehepartners auch für das zugewachsene Vermögen des Kindes.
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