Führerschein weg!, heißt zunächst mal Probleme in der Mobilität und bei den Finanzen, denn das Verfahren „koscht“!
War es jedoch „nur“ eine Geschwindigkeits-Überschreitung und fand das Ganze ohne Verschulden des Beschuldigten bereits vor mehr als zwei Jahre statt, so darf nach dieser Zeit kein Fahrverbot mehr verhängt werden. So jedenfalls ein Beschluss des OLG Stuttgart vom Januar 2017 (2 Ss 762/16), der jetzt publik wurde.
Der Fall: Ein Kraftfahrer war im Januar 2014 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 34 km/h zu schnell unterwegs. Ohne dass er durch sein Verhalten das Verfahren verzögert hatte, wurde er vom AG Geislingen an der Steige erst mehr als zwei Jahre später zu einer Geldbuße verurteilt. Außerdem verhängte man ein einmonatiges Fahrverbot.
Doch der Verurteilte hielt dagegen, weil er bei elend langer Verfahrensdauer und ohne weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr das Fahrverbots für ungerechtfertigt erachtete: er legte deshalb Rechtsbeschwerde beim Stuttgarter OLG, und dies mit Erfolg.
Das Gericht gab seiner Beschwerde statt und die vermeintliche Erziehungsfunktion war verpufft.
Zwar galt es den Richtern als unstreitig, dass angesichts des Vergehens des Klägers ein Fahrverbot gerechtfertigt gewesen wäre, doch habe nach gesetzgeberischer Intention ein Fahrverbot aber in erster Linie eine Erziehungsfunktion.
Und dies eben als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“, von der eine warnende Wirkung ausgeht und ein Verkehrssünder dazu angehalten werde, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten.
Wegen einer nun mal zu langen Verfahrensdauer würde dieser Zweck jedoch ins Leere laufen, zumal der Betroffene in der Zwischenzeit im Straßenverkehr nicht negativ aufgefallen war. Ihm sei auch nicht vorzuhalten, durch sein Verhalten Einfluss auf die Länge des Verfahrens genommen zu haben, was ausschließlich die Behörden zu vertreten hätten.
Der Beschwerdeführer musste daher zwar das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld bezahlen. Das Fahrverbot wurde jedoch aufgehoben.
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