Monatseinkommen unter 1600 brutto für 160 Stunden Arbeit im Monat sind eigentlich eine, na sagen wir, Frechheit. Und so ist das Mindestlohngesetz seit Beginn 2017 zwar Fakt aber eher auch ein „Fake“.
Mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde zahlen zu müssen, ist zwar Regel, bietet aber doch ein paar Ausnahmen, die auch Praktikanten betreffen.
Denn vom Mindestlohn ausgenommen sind die sogenannten Pflichtpraktika, Praktika zur Orientierung, studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitende Praktika sowie Praktika im Zuge von Einstiegsqualifizierungen und Berufsbildungsvorbereitungen.
Absolut mit dem Mindestlohn zu zahlen sind Praktikanten, „bei deren Tätigkeit nicht der Erwerb von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht, sondern die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten“, so die Fachanwälte für Arbeitsrecht, in ihren Fachbeiträgen.
Ein Dilemma gilt für Absolventen, die sich beruflich orientieren wollen, aber aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums nicht mehr unter die Ausnahmen fallen.
Branchenverbände wie der Gesamtverband Kommunikationsagenturen GWA, die Gesellschaft der Public Relations-Agenturen (GPRA) und die Deutsche Public Relations Gesellschaft haben dazu auch Broschüre publiziert, in der verschiedene Beispiele die vier Ausnahmefälle und die Berechnung des Mindestlohns erläutern.
Dazu gilt: „Die in der GPRA organisierten Agenturen haben sich auf Mindeststandards geeinigt, die künftig die Basis der Praktikantenausbildung bei ihnen bilden sollen. In den Mindeststandards für Praktikanten sind Lernziele, Organisatorisches und die Anforderungen an die Praktikanten formuliert.“
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