…Mängelanzeige und Schadenersatz nur mit Nachfrist!
Umgangssprachlich schwätzt man von den „Dritten“, deren Bestellung, Erstellung, Einbau oder Implantierung manchmal recht teuer werden kann.
Wie aber, wenn ein Patient eine von seinem Zahnarzt eingesetzte Prothese wegen eines behaupteten Mangels durch einen anderen Zahnmediziner austauschen lässt, ohne dass er dem Erstbehandler eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat?
Wer dies tut, der versagt sich regelmäßig alle Ansprüche auf Gewährleistung- und/oder Schadenersatz.
Das hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 entschieden (4 U 1119/16).
Der Kläger hatte sich von seinem Zahnarzt eine Oberkieferprothese einsetzen lassen. Doch zum Freuen über die neuen Beißerchen gab es eher nichts.
Stellte sich doch heraus, dass die Prothese mangels stabiler Halterungen nicht tauglich genug war, auch wenn sie keine weiteren Mängel hatte.
Doch ohne weiteres Vertrauen in seinen Zahnarzt wandte sich der Patient gleich an einen anderen Zahnmediziner. Dieser verhalf ihm zu einem ordnungsgemäßen Zahnersatz. Anschließend verklagte er den Erstbehandler auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Dresdener OLG, und so wies man die Klage als unbegründet ab.
Denn zwischen Patient und Arzt besteht zunächst ein sog. Werkvertrag, weil sich der vom Kläger geltend gemachte Mangel nicht auf eine spezifische zahnärztliche Heilbehandlung, sondern auf die technische Anfertigung der Prothese bezog.
Somit wäre der Kläger verpflichtet gewesen, dem Erstbehandler unter Fristsetzung eine Nachbesserung einzuräumen, bevor er einen anderen Zahnmediziner aufsucht. Das habe er jedoch versäumt, so dass Gewährleistungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen seien.
Auch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass es der Erstbehandler abgelehnt hatte, den Mangel zu beseitigen. Denn als dieser davon erfuhr, forderte er seinen Patienten schriftlich dazu auf, sich zur Nachbesserung in der Praxis vorzustellen.
Auf Unzumutbarkeit kann sich nach Ansicht des Gerichts der Kläger nicht berufen. Denn nach Ansicht eines Sachverständigen wäre der Mangel innerhalb weniger Tage zu beseitigen gewesen, während der der Kläger auf die Prothese hätte verzichten müssen.
Weitere Nachteile hätten sich für ihn nicht ergeben, zumal er sich keiner spezifischen zahnärztlichen Heilbehandlung hätte unterziehen müssen.
Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes… Das heißt: Da hat sich einer ganz schön „verbissen“.
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