…das bedeutet Schadenersatz für Nichtabnahme – Nicht so bei einem Dating!
Ei, was hieß es doch zu früheren Zeiten: „Gekauft wie besehen und Probe gefahren“. Das nun ist Schnee von gestern, denn sowas gilt rechtmäßig nur für offene Mängel. Jetzt hat das OLG München ein wichtiges Urteil für Gebrauchtwagenhändler gefällt: Eine Vereinbarung zu treffen, die einen pauschalen Schadenersatz vorsieht, wenn ein Fahrzeug nicht abgenommen wird, ist – richtig formuliert – auch rechtens (AZ. 23 U 667/17).
Im strittigen Fall kaufte die Klägerin Juni 2016 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz G 350 Bluetec Edition 35 AMG für 89.500 Euro. Die Beklagte verwendete allgemeine Vertrags-Bedingungen, welche der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt wurden.
Darin heißt es unter anderem zur Erfüllung durch den Käufer:
„Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
Die Klägerin überwies zwar den fälligen Kaufpreis an die Beklagte, doch holte sie das Fahrzeug nicht ab, weil dieses Mängel habe… Schriftlich erklärte die Klägerin im Juli 2016 dann auch den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte zuvor ohne Erfolg eine Frist zur Abnahme des Fahrzeugs gesetzt hatte. Doch die Käuferin teilte mit, sie und ihr Ehemann hätten kein Interesse mehr an dem Fahrzeug.
Die Beklagte ragierte wie nicht anders zu erwarten: auch sie trat im Juli 2017 vom Kaufvertrag zurück und reduzierte den Erstattungsbetrag um 8.950 Euro, macht die benannten 10 Prozent pauschalen Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs.
Doch die Klägerin forderte vor dem LG München II den restlichen Kaufpreis zurück. Das LG stellte im Urteil vom 19. Januar 2017 daraufhin fest, dass die Beklagte keinen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch gehabt habe.
Es habe nämlich nicht festgestanden, ob die Beklagte beim Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten habe. Schließlich habe man auch nicht klären können, zu welchem Wert das nicht abgenommene Fahrzeug seitens der Beklagten hätte weiter veräußert werden können…
Die Berufung der Beklagten vor dem OLG München war nun in vollem Umfang erflgreich. Die Klage wurde abgewiesen, die verklagte Verkäuferin durfte den Schadensersatz einbehalten.
Aus dem Urteil: die Beklagte hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 225, 280 I, III, 281 I BGB, weil in diesem Zusammenhang die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadenersatzes in Abschnitt IV Nr. 2 der AGB noch wirksam erfolgte. Diese Klausel halte einer Wirksamheits-Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Auch kann eine zehnprozentige Schadenpauschale könne nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden (so auch das BGH mit Urteil vom 14.04.2010, AZ: VIII ZR 123/09, BGHZ 185, 178 Rn. 14).
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