Es muss schon „fürchterlich“ zugegangen sein, wenn man des Fahrzeugs wegen bis zum BGH streiten muss. Wurde doch dort entschieden, dass eine Werkstatt vor einer Reparatur den Kunden über eventuell weitere Schäden und deren Ursachen informieren muss.
Denn wenn ein Kfz-Betrieb im Rahmen einer Reparatur nicht über weitere bestehende Schäden am Fahrzeug informiere, begründe dies eine Schadensersatzpflicht für die Reparatur des beauftragten Mangels. So jedenfalls der BGH in einem Urteil vom 14. September 2017 (Az.: BGH VII 307/16).
Der Kläger, Haltert eines im Jahr 2007 erstzugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von über 212.000 Kilometern, stellte im März 2014 plötzlich atypische Motorgeräusche fest und wandte sich an die Kfz-Werkstatt des Beklagten.
Sein Hinweis: Nur reparieren, wenn sich das wirtschaftlich rechnet. Darauf stellte die Werkstatt einen Defekt an den Einspritzdüsen fest.
Nicht geprüft wurde, ob auch ein Defekt der Pleuel-Lager bestand, denn solch ein Problem ist nur durch hohen Aufwand bei Ausbau der Ölwanne und der Demontage der Pleuel-Halb-Lager zu erkennen.
Da die Werkstatt weitere Schadensursachen nicht suchte, die zu beseitigen über den Wiederbeschaffungskosten gelegen wären, konnte sie ihren Kunden auch nicht weiter informieren.
Also beauftragte der Kunde die Werkstatt, die Einspritzdüsen auszutauschen. Doch schon unmittelbar nach der Reparatur zeigte sich, dass die atypischen Motorgeräusche weiter bestanden. Hierauf forderte der Kunde die Reparaturkosten von der Werkstatt als Schadenersatz.
Die Urteile der Vorinstanzen wurden nun vom BGH bestätigt. Ein Sachverständigengutachten zeigte, dass der Defekt am Pleuellager bereits bestand, bevor die Einspritzdüsen ausgetauscht wurden.
Die beklagte Werkstatt hätte ihren Kunden darauf hinweisen müssen, dass für die untypischen Motorgeräusche auch andere Ursachen in Betracht kommen können, die zu beseitigen unwirtschaftlich gewesen wären. Dann hätte der Kunde womöglich auch wegen der Reparatur anders entschieden.
Eine Informationspflicht der Werkstatt bestehe grundsätzlich, weil jeder Kunde vor einer Vertrags-Verpflichtung (≠ Erfüllung) eine solche Mitteilung nach redlicher Weise erwarten dürfe, so das BGH.
Sie bestehe aber erst recht dann, wenn der Kunde dies vor der Auftragsvergabe sogar explizit erwähne. Der Senat begründete weiter, dass auch über weniger wahrscheinliche Ursachen aufgeklärt werden müsse, was lediglich für völlig unwahrscheinliche Ursachen anders gelte.
Bei einem Fahrzeug mit überaus hoher Laufleistung wie im gegebenen Fall sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Defekt am Pleuellager vorliege, auch wenn dieser Fehler selten vorkomme.
Das Urteil: ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten ist gegeben.
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