Unglaublich, was in der Reha gegessen wird – Fetabsaugung abgelehnt
Deutschland leidet nicht an „Rücken“, die Republik leidet an „Knie“ und „Hüfte“. Das sagt einer, der sich gerade in der Reha befindet, und sich tagtäglich beim Mittagessen wundert, dass manche Patienten, die schon deutlich dicker sind als andere, schon nach dem Nachschlag-Wagen blicken, während andere sich auf halbe Ration haben setzen lassen.
Keiner dürfte sich über seine Figur und seinen „Ranzen“ wundern, wenn er schon morgens mit Wurst und Käse beginnt, viel eher sollte man an jene denken, die nicht durch ihr Ess-Fehlverhalten adipös sind, sondern an einem Lipödem leiden.
Ebene deswegen hatte Frau, Jahrgang 1978, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (Lipödem) an ihren Armen und Beinen leidet, gegen ihre Krankenkasse geklagt.
Hatte ihr doch zwei Ärzte zu einer chirurgischen Therapie in Form einer Fettabsaugung geraten, deren Kostenübernahme die Klägerin von ihrer GKV erwartete. Doch de lehnte ab.
Doch die gesetzlichen Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen, was auch dann gilt, wenn eine ärztliche Empfehlung für eine solche Maßnahme vorliegt, so das Sozialgericht Detmold in einem 2018 publik gewordenen Urteil vom 2. März 2017 (S 3 KR 604/15).
Der Versicherer begründete damit, dass es sich bei der empfohlenen Maßnahme um eine neue Behandlungsmethode handle, für die es an einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt.
Um Lipödeme zu behandeln, stünden ausreichende konservative Behandlungsmethoden in Form von Lymphdrainagen und Kompressions-Strümpfe zur Verfügung. Eine doch eher schäbige Haltung…
In ihrer Klage machte die Betroffene geltend, dass „die medizinische Notwendigkeit der von ihr beantragten stationären Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erwiesen sei“.
Gelten doch konservativen Behandlungen der Beschwerden nur kurzfristig als Linderung.
Die Klage blieb jedoch erfolglos, das Detmolder Sozialgericht lehnte sie als unbegründet ab.
Das Gericht sah sich überzeugt, dass zu Qualität und Wirksamkeit einer Fettabsaugung gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gegeben seien.
Auch fehle es an einwandfrei geführten Studien über die Zahl der behandelten Personen sowie über die Effizienz der Methode.
Das gelte sowohl für ambulante, als auch für die von der Klägerin beantragten stationären Behandlungen. Die Therapiemethode sei noch immer Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen.
Keinesfalls einheitlich sind frühere Urteile zu der Frage, ob die Kosten einer Fettabsaugung von den gesetzlichen Krankenversicherern übernommen werden müssen.
Und selbst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat darüber verhandelt, ob in Fällen, in denen die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können…
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