Fünfzehnhundert mal 1000 – so viele Millionen Rentner in Deutschland stehen auch nach erreichter Altersgrenze im Arbeitsleben: eine Aufgabe zu haben, ihre Rente aufbessern, Rücklagen zu schaffen oder weiter in die SV-Kasse einzahlen, um die Bezüge zu erhöhen.
Bei knapper Rente kann es sogar lohnen, weiterhin in die Rentenkasse einzuzahlen, um laufende Bezüge zu erhöhen. Wer ab der Altersgrenze ganz regulär in Rente geht, darf unbegrenzt hinzuverdienen, denn die Rente ist eine Versicherungsleistung – kein Zuschuss. Wer also hinzu verdient, muss nicht mehr in die Rentenversicherung zahlen, kann dies aber tun.
Dabei wird auch der Arbeitgeberanteil angerechnet. Hinzu kommen die individuelle Einkommensteuer und Krankenkassenbeiträge.
Die Höhe der Einkommensteuer hängt ab vom Jahr des Renteneintritts: Waren 2004 noch 50 Prozent der Jahres-Brutto-Rente steuerfrei, gilt ab 2014 nur noch ein Freibetrag von 32 Prozent, der weiter abschmilzt…
Bleibt dieser „Restbetrag“ unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 9.000 Euro (ledig), bleibt die Rente steuerfrei.
Wer erst 2040 Rentner wird, der muss seine Rente abzüglich des Grundfreibetrags voll versteuern.
Die Krankenkassen-Beiträge für Rentner richten sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einkommen; das die Hälfte des derzeit gültigen Satzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent. Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, den die Rentner alleine tragen.
Wie Arbeitnehmer auch, können Rentenbezieher ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgebeiträge, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, steuerlich geltend machen.
Wer vorgezogen in Rente geht, darf 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wird diese Grenze überschritten, werden 40 Prozent des Zuverdienstes von der Rentenzahlung abgezogen.
Wer jedoch auf 450 Euro im Monat beschäftigt ist, bleibt unter der Hinzuverdienstgrenze und zahlt weiterhin in die Rentenversicherung ein, was die Rente laufend erhöht.
Beispiel:
Bei einer Rente von 950 Euro Rente im Monat plus 1.510 Euro Zuverdienst im Monat beträgt das jährliche Gehalt 1.510 Euro x 12 Monate = 18.120. Davon gehen 6.300 Euro Freibetrag ab, macht 11.820 Euro im Jahr, also 985 Euro im Monat. Vierzig Prozent davon ( = 394 Euro) ergibt die dadurch gekürzte Rente von 950 Euro auf 556 Euro im Monat.
Achtung:
Bildet man die Summe aus geminderter Rente plus Hinzuverdienst , darf der individuelle höchste Einkommensbetrag der letzten 15 Jahre nicht überschritten werden. Andernfalls wird die Rente um diesen darüber liegenden Betrag gekürzt.
Wer zur gesetzlichen auch noch eine Betriebsrente bezieht, sollte beim Träger der Betriebsrente erfragen, ob das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auf die Betriebsrente wirkt.
Persönlich zu bemessen sind auch die Zuverdienst-Grenzen für Hinterbliebene:
* zunächst werden von der Rente 14 Prozent und vom Bruttogehalt 40 Prozent abgezogen; dies ergibt das Nettoeinkommen. Dieses wird um den Freibetrag reduziert.
Ohne Kinder in Ausbildung beträgt er 846 Euro im Westen und 810 Euro im Osten. Vom verbleibenden Rest zieht die Rentenversicherung 40 Prozent ab und reduziert die Witwenrente um diesen Betrag.
Beispiel:
Bezieht jemand 1.400 Euro Rente und 700 Euro Brutto-Gehalt, werden von der Rente 14 Prozent (196 Euro) abgezogen, vom Gehalt 40 Prozent (280 Euro); macht zusammen 1.624 Euro. Dieses Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag West um 778 Euro. Pro Monat würde man also 311,20 Euro von der Witwenrente verlieren.
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