Leider ist es oft so, dass die politische Klasse in Deutschland Gesetze nur auf Sicht von Legislaturperioden verabschiedet. Dies hat man leider sehr deutlich im Gesetzgebungsverfahren der Gesundheits- und Pflegereform erkennen müssen. Ich hoffe, um unser aller Willen, dass es bei der aktuellen politischen Diskussion um die genetische Untersuchung von Menschen anders sein wird.
Vor Kurzem wurde im Bundeskabinett dazu der Rahmen ( ich kann das Wort Eckpunkte nicht mehr hören / schrieben) vorgestellt. Nun soll in dem Gendiagnostik-Gesetz (GenDG) endlich festgelegt werden was erlaubt sein wird und was nicht.
In dem nun von der Bundesregierung vorgestellten Rahmen soll die Richtung für das zu verabschiedende Gesetz aufgezeigt werden. In diesem soll vor allem auch das Thema „das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung im Bereich der Gendiagnostik“ ausformuliert werden.
Jeder Mensch soll das Recht haben zu Wissen, was in seinem Erbgut schlummert und auch das Nichtwissen soll geregelt werden.
Da es für diese genetischen Informationen sehr viele Interessenten (z.B. potentielle Arbeitgeber oder nicht zuletzt die Versicherungswirtschaft) gibt, soll zukünftig gelten: „Genetische Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Betroffenen in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt haben“. Auch eine aufklärende Beratung soll vor jeder Genuntersuchung von qualifizierten Ärzten verpflichtend durchgeführt werden. Was mit den Proben und den gewonnene Daten geschieht, bestimmt alleine der Betroffene.
Im Bereich des Arbeitsrechtes sollen „genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten“ sein. Auch dem Informationshunger der Versicherungswirtschaft soll Einhalt geboten werden, dazu aus dem Entwurf: „Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen. Zur Vermeidung von Missbrauch kann vorgesehen werden, dass die Ergebnisse bereits vorgenommener Untersuchungen vorgelegt werden müssen, zum Beispiel dann, wenn eine Lebensversicherung mit einer sehr hohen Versicherungssumme abgeschlossen werden soll.“
Dazu nahm der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Stellung: „Es ist im Interesse der Versicherer, dass gentechnische Untersuchungen nur von dafür qualifizierten Ärzten und nur nach einer fachkundigen Beratung durchgeführt werden dürfen.“ Über die weitere Aussage des GDV, dass seitens der Versicherer auch in Zukunft keine Gentests vor Abschluss eines Versicherungsvertrages verlangt würden, werden sich die Versicherungsvermittler auch freuen, dies würde doch die erhebliche Gefahr beinhalten, dass durch eine verschärfte Annahmepolitik die eigen berufliche Existenz noch mehr gefährdet würde als diese durch die heute schon beschlossenen Änderungen (z.B die Vermittlerrichtlinie und die VVG Reform) schon ist.
Eingeschrägt wird diese Aussage des GDV durch den Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Wenn im Rahmen eines Gentestes Informationen bekannt geworden sind, dann müssen diese im Antrag angegeben werden. Dazu der GDV: „Wer privaten Versicherungsschutz etwa in der Lebensversicherung oder der Berufsunfähigkeits-Versicherung erlangen will, muss den Vertragspartner über alle bekannten Risiken informieren, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg dieses Wissen erlangt wurde.“ Nur so könne „auch in Zukunft Lebens-Versicherungen und Berufsunfähigkeits-Versicherungen zu risikogerechten und damit fairen Preisen angeboten werden.“
Eine Ausnahme ist auch in diesem Gesetz vorgesehen, bei sehr hohen Versicherungssummen darf seitens des Versicherers ein Gentest verlangt werden, ist nur die Frage, was versteht man unter einer „hohen“ Versicherungssumme?
Schreibe einen Kommentar