Nicht das, was im Allgemeinen wüsste, denn „Hypertrichose“ heißt eine „Krankheit“ oder besser ein Symptom, bei dem an normalerweise wenig oder unbehaarten Stellen des Körpers eine Behaarung auftritt oder die indivudell auftretende Haardichte über das übliche Maß an geschlechts-spezifischer Behaarung hinausgeht.
Leiden Menschen unter einem solch krankhaft starken Haarwuchs, gehört dies in den Leistungsumfang des jeweils gesetzlichen Krankenversicherers, so ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Bremen vom Oktober 2019 (L 4 KR 457/16).
Unter diesem Phänomen litten eine seinerzeit 17-Jährige und ihr ein Jahr jüngerer Bruder. Beide klagten über ausgeprägten Haarwuchs an den Beinen, der weit stärker als üblich ausfalle.
Mit Unterstützung ihres Hausarztes beantragten sie daher bei ihrem gesetzlichen Krankenversicherer, die Kosten für eine Laser-Epilation zu übernehmen. Denn nur diese Methode verspreche einen nachhaltigen Erfolg im Kampf gegen den starken Bewuchs.
Doch der Versicherer lehnte ab und begründete damit, dass die Kosten für eine Haarentfernung an Körperteilen, die mit normaler Kleidung bedeckt werden könnten, nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören würden.
In Einzelfällen könnten allenfalls die Kosten für eine Enthaarung von Gesicht und Händen übernommen werden. Im Fall der Geschwister empfahl die Krankenkasse eine temporäre Entfernung durch Rasur, Wachs oder Cremes.
Dagegen klagten die Betroffenen und hielten entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen leiden würden. Die Schwester befinde sich zuletzt nicht auch deswegen in einer psycho-therapeutischen Behandlung.
Auch sei das Argument des Versicherers, die Beine seien ja bekleidet, gelte beim Schulsport und beim Schwimmen als nicht stichhaltig.
Außerdem würden sie im Sommer gern kurze Kleidung tragen. Eine ständig zu wiederholende Rasur oder eine Haarentfernung mit Wachs oder Cremes würde beide dermatologisch nicht vertragen.
Doch die Richter des LSG wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Eine Laserepilation gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer. Grund sei, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode abgegeben habe.
Der Umfang der Leistungen, die von den Krankenkassen geschuldet sind, sei in den Richtlinien verbindlich festgelegt. Sie seien auch für die Gerichte bindend. Die Richter ließen daher die Frage offen, ob eine ungewöhnlich starke Behaarung an den Beinen überhaupt als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sei.
Dies war nicht der erste Prozess wegen der Übernahme der Kosten einer Haarentfernung mittels einer Laserbehandlung. So hatte das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom Februar 2016 nicht im Sinne des Betroffenen entschieden.
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