Geschäftsraum-Mieten können angepasst werden
Die Folgen der Corona-Pandemie sind bei Unternehmern angekommen: keine Umsätze über alle Branchen. Viele Geschäfte müssen schließen oder werden massiv eingeschränkt. Das bedroht die wirtschaftliche Existenz, denn die Ausgaben laufen weiter, der Aufwand steigt und die Kosten lassen sich nicht reinholen… Neben den Personalkosten ist es vor allem die Pacht für die Geschäftsräume, die die laufenden Ausgaben ausmacht.
Einzelne Anwälte raten allen betroffenen Pächtern, sich mit ihren Vermietern in Verbindung zu setzen;: Es sei nämlich keineswegs so, dass die mit dem Corona-Virus verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen allein in den Risikobereich der Pächter fallen.
Sowohl das Mietrecht für gewerbliche Pächter wie auch das allgemeine Bürgerliche Recht sehen Instrumente vor, die es möglich machen, Miete herabzusetzen oder gar den V ertrag zu beenden, auch wenn Letzteres gar nicht im Interesse der Parteien liege.
Doch geht es um einen Modus, damit beide Seiten die Krise überstehen.
Nach anwaltlicher Ansicht sind die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gerade für solche Extremsituationen erdacht worden.
„Nach §313 BGB kann jede Partei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss dessen Grundlagen schwerwiegend verändert haben. Dies gilt freilich nur, soweit einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Die wirtschaftlichen Folgen der gegenwärtigen Krise einseitig der Mieter- bzw. Pächterseite aufzuladen, ist demnach nicht zwingend.
Denn nicht allein der Risikobereich des Mieters gilt als betroffen, weil ein Vermieter gegenwärtig Probleme haben dürfte, seine Räume anderweitig zu den alten Konditionen zu vermieten.
„Im Einzelfall ist daher sogar eine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache möglich“, ergänzen die Juristen.
„Ein Mangel könne vorliegen, wenn der vereinbarte Gebrauch infolge eines behördlichen Verbots nicht mehr zulässig ist. Zwar trifft das Risiko eines solchen Verbots dann den Mieter, wenn dieses gerade an dessen Person oder Verhalten anknüpfe. Bei einer flächendeckenden Untersagung einer vertraglich vereinbarten Nutzung verwirklicht sich aber nicht bloß das Verwendungsrisiko des Mieters. Derartige Einschränkungen fallen auch in die Sphäre des Vermieters“.
Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Einigung die beste Grundlage für die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Ende der Krise.
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