Kündigung und Beiträge bei Fitnessstudios
Anfang Juni hat die Bundesregierung angekündigt, ein Gesetz zu erlassen, um kulturelle Einrichtungen und Reiseveranstalter zu schützen. Das nun soll auch für Fitnessstudios gelten.
Die neue Regelung soll im Schuldrecht bestimmen, dass für die Dauer der Sperrfristen durch die Behörden kein Anspruch der Fitnessstudios auf Zahlung besteht.
Diese Regelung zur Beitrags-Aussetzung soll die Unternehmen jedoch erst künftig treffen.
Konkret: die Mitglieder von Fitnessstudios sind nach beabsichtigtem Gesetz weiter zur Zahlung verpflichtet, erhalten jedoch einen Gutschein in gleicher Höhe. Dieser ist dann bis zum 31.12.2021 befristet.
Wird er nicht eingelöst, ist der bediente Beitrag ab dem 1. Januar von den Fitnessstudios auszuzahlen.
Kann es wegen Insolvent nicht mehr zu eine Rückzahlung kommen, soll nach den aktuellen Plänen der Staat für diese Summen aufkommen.
Somit liegt es beim Kunden, ob er den Gutschein einsetzt oder er sich das Guthaben nach Jahresende auszahlen lässt.
Wenn hingegen einzelne Fitnessstudios den laufenden Vertrag um den Zeitraum der Sperrung kostenfrei verlängern wollen, ist dies vom geplanten Gesetz nicht gedeckt.
Fazit: ohne die mögliche Nutzung des Fitnessstudios wegen der Corona- Sperrung, entfällt der Anspruch auf den eigentlich laufenden Beitrag.
Somit wird die Rückzahlung dieser Beiträge kraft Gesetz bis zum 31.12.2021 gestundet.
Das Fitnessstudio hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Gutschein eingelöst oder der Vertrag um diesen Zeitraum kostenfrei verlängert wird.
Das Gesetzesvorhaben verändert, dass die Mitgliedsbeiträge aktuell weitergezahlt werden müssen, der Betrag jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erstattet oder bei Einsatz des Gutscheins im Rahmen der nächsten Beitragszahlung (nach Corona) verrechnet werden kann.
Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit und monatlicher Zahlung, kann der Gutschein für die Monatsbeiträge nach der Wiedereröffnung der Fitnessstudios verwendet werden.
Diese benannte Regelung ist zwar von der Bundesregierung beschlossen, muss jedoch noch zum Gesetz werden.
Noch ist dies nicht erfolgt, womit es noch keinen genauen Wortlaut gibt, denn im Rahmen eines Gesetzgebungs-Verfahrens kommt es regelmäßig Änderungen.
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