Seit Ausbruch der Corona-Pandemie Anfang März 2020 scheint es objektiv so, dass viele Bürger die Tragweite dieser Pandemie noch immer nicht begriffen haben oder sie diese ignorieren.
Hat doch der Lockdown für das tägliche Leben gezeigt, dass die Corona-Pandemie zunächst eingedämmt werden konnte und die Infektionszahlen rückläufig wurden.
Doch die Entwicklung bis Ende Oktober zeigt, dass weite Kreise die Gefahren unterschätzen, die weiterhin von dem Virus ausgehen. Anders ist der aktuelle Ansteckungsgrad nicht zu erklären.
Wer dies nicht begreifen will oder sich nicht betroffen fühlt, muss sich darüber klar sein, dass er nicht nur die eigene Gesundheit und gar sein Leben riskiert, sondern in den Rechtsbereich seiner Mitbürger eingreift. Und dies gar mit erheblichen Konsequenzen.
Denn derjenige, der mit Corona-infizierten Personen in Kontakt kam oder aber Corona-Symptome an sich feststellt, obliegt rechtlich einer besonderen Pflicht zur Sorgfalt.
Diese ist umso höher, je mehr der Betreffende damit zu rechnen hat, mit Corona infiziert zu sein.
Zu unterscheiden sind zwei rechtliche Ebenen Die strafrechtliche Relevanz von leichtsinnigem oder gar vorsätzlichem Verhalten unter Verstoß gegen die Corona-Obliegenheiten und Verpflichtungen sowie eine zivilrechtliche Seite mit nicht abschätzbaren Risiken zum Schadenersatz.
Denn jemand, der die Gesundheit einer anderen Person schädigt, macht der Körperverletzung nach unserem Strafgesetz strafbar.
Dies gilt nicht nur bei vorsätzlichem Verhalten, sondern bereits bei nur fahrlässiger Tat als eben fahrlässiger Körperverletzung.
Wird auch nur dieser Straftatbestand erfüllt, kann dies nach Strafgesetzbuch bereits mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Nicht abzusehen, wenn die „einfachen Körperverletzung“ gar zur „gefährlichen und schweren Körperverletzung“ mit „Todesfolge“ würde.
Wer also um seine Infektion positiv weiß oder damit rechnen muss, mit Corona infiziert zu sein, erfüllt ggf. ein Tötungsdelikt.
Dies alles kommt als Straftatbestand mit Rechtsfolgen jedoch nur dann in Betracht, wenn es fahrlässig oder bei Vorsatz mit „dolus eventualis“ (Eventualvorsatz), in Kauf genommen wird, er einen anderen Menschen geschädigt hat und ihm dies auch nachweisbar ist.
Wer sich also darüber im Klaren ist und gar eine Rechtsverfolgung wegen eines Tötungsdelikts nicht ausgeschlossen werden kann, sollte sich an die Corona-Regeln halten.
Davon zu trennen ist die wirtschaftliche und vermögensrechtliche Situation.
Wer nämlich vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines anderen verletzt, unterliegt neben strafrechtlicher Verantwortung auch der zivilrechtlichen Haftung.
Denn ein Betroffener hat einem Geschädigten allen wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn er durch den Betroffenen mit Corona infiziert wurde.
D.h. die Behandlungs- und Krankenhauskosten, mit Regressen durch die Versicherungsträger und alle nachteiligen Folgen, die der Infizierte mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet.
Sorgloser Umgang mit der Corona-Pandemie und Missachtung geltender Regeln gefährden nicht nur die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen, sondern können auch strafrechtlich und haftungsrechtlich treffen kann, unabhängig von Bußgeldvorschriften.
Schreibe einen Kommentar