Handelt es sich um einen Rechtsverstoß, wenn alle Teilnehmer einer Demo, einschließlich zweier begleitender Ordner, mit Vollmaske und in Maler-Staubschutz-Overals auftreten?
Müsste die Polizei einen solchen Sacherhalt nicht ahnden…???
Laut Polizei ist für diesen Fall § 17 a VersG
und hier Absatz 2 relevant:
(2) Es ist auch verboten,
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- an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
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Dazu betonte der Polizeisprecher in der badischen Provinz, dass insbesondere die Zielsetzung der Vermummung eine Rolle spielt.
Hierbei müssten die Tatbestandsmerkmale gelten, dass aus der Versammlung heraus oder in die Versammlung hinein Störungen begangen werden und die Vermummung des Gesichtes dazu dient, sich den Konsequenzen zu entziehen.
Dies nun war wohl im benannten Fall nicht so.
Weil also die Versammlung friedlich und störungsfrei von statten ging und alle Auflagen eingehalten wurde, sei kein Einschreiten notwendig gewesen.
Ansonsten, so die Auffassung, müsste die Polizei ja auch an der Fasnet einschreiten oder grundsätzlich, wenn Teilnehmer einer Kundgebung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen…
So also ist die Rechtslage!
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