Er heißt Max oder Moritz, Lehman oder Wildmoser – und in vielen Fällen hat jeder von ihnen seine eigene Rechtsauffassung. Manch einer glaubte gar, das Gesetz auf seiner Seite. Doch so manches Amtsgericht bremst den Beklagten schmerzhaft aus. Ausgebremst in der Annahme, man könne als geschiedener Vater in Zukunft die Unterhaltszahlung an die Ex für die Betreuung von Sohn oder Tochter einstellen.
Doch Fehlanzeige: derzeit und bis auf Weiteres ist die geschiedene Frau nicht verpflichtet, mehr als halbtags zu arbeiten, urteilen Familiengerichte. Beschwerde gegen eine solche Entscheidung werden von den Oberlandesgerichten abgelehnt. Wer daraus den Inhalt für eine Petition an den Bundestag ableitet, weil er meint, dass ein neues Gesetz ignoriert werde, für dessen Gültigkeit er kein Einzelfall sei, der muss sich zu Unterhalt und Familienrecht und der vermeintlich falschen Rechtsprechung wider Recht und Gesetz gedulden. Hoffnung bei geschiedenen Vätern, Bangen bei Alleinerziehende, als ab Januar das neue Unterhaltsrecht galt.
Mit mehr Eigenverantwortung nach der Scheidung wurde das Gesetz propagiert; das Ende einer tradierten Rechtslage sei eingeläutet; mehr Gerechtigkeit gelte jenen Kindern aus einer neuen Partnerschaft gegenüber jenen aus der Ehe. Ob an die hoch dotierten Chefärzte gedacht war, die nicht mehr für die Verflossene den alten Lebensstandard sichern müssen, oder an Mütter, denen früh genug zumutbar sei, beruflich wieder für sich selbst zu sorgen – keiner sprach es aus. Doch ist die pure Hausfrauen-Ehe eben nicht mehr die Regel, sondern eher die Ausnahme. Ein eher starres Altersphasenmodell regelte bislang den Betreuungsunterhalt an die frühere Frau. Jetzt scheinen die Alimente eine Frage der „Billigkeit“.
Sobald das gemeinsame Kind älter als drei Jahre ist, ist der Einzelfall entscheidend, so das Gesetz, wie für das das Wohl des Kindes zu sorgen ist und wie Betreuungsangebote von der Mutter – oder eben auch vom allein erziehenden Vater – zu nutzen seien.
Die Ex im Halbtags-Job
Wer zahlen muss, dem bleibt zum eigenen Leben wenig: zwei Kinder kosten schon mal 700 Euro, für die Frau im Halbtags-Job sind 350 oder mehr nicht selten. Doch die Zahlung an die Ex möchten Max oder Moritz, Lehmann oder Wildmoser eher streichen. Der Wechsel auf eine Vollzeitstelle sei für die geschiedene Alleinerziehende zumutbar, zumal wenn man als Vater mit Sorgerecht in der Nähe wohne, sich regelmäßig um die Kinder kümmere und ein Kind auch noch die Ganztagsschule besuche. Wer sich bei solcherlei Tatsachen nur noch befristet einen Unterhalt an seine Frau erhoffte, der lag meist falsch.
Denn sich vom bisherigen Recht zu lösen, ist schwieriger als angenommen, so auch die Scheidungsanwälte. Spannend war es, bis die Juristen nach Monaten erfahren mussten, wie Gerichte das neue Gesetz umsetzten. Die Tendenz an Amts- und Oberlandesgerichten ist bereits erkennbar:
- der Mutter erst ein Halbtagsjob zuzumuten, wenn das Kind acht Jahre alt ist
- und eine Vollzeitstelle, wenn der Nachwuchs seinen 14. Geburtstag hinter sich hat.
Zugunsten Alleinerziehender
Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem seiner ersten Urteile zum neuen Unterhaltsrecht zugunsten von Alleinerziehenden, die häufig zwischen Beruf und familiärer Fürsorgepflicht aufgerieben werden. Die Erwerbspflicht bereits drei Jahre nach der Geburt des Kindes verneinte das Gericht; selbst wenn das Kind ganztags die Schule oder den Kindergarten besuche, könne vom betreuenden Elternteil nicht zwingend ein Vollzeitjob erwartet werden. Auch wenn die Kinder älter seien, müsse auf die Doppelbelastung von Alleinerziehenden im Einzelfall Rücksicht genommen werden.
Unterstützer gesucht!
So haben sie sich denn schon zusammengefunden: Hunderte von enttäuschten Unterhaltsverpflichteten, die alle auf befristeten Unterhalt für die Ex hoffen. Doch bei Gericht sind einzelne Kläger bereits abblitzte, obwohl das gemeinsame Kind bereits 20 Jahre alt ist und nicht mehr zuhause lebt und obwohl die frühere Frau längst einen neuen Freund hat. Übers Internet werden Unterstützer gesucht, um den Bundestag zu veranlassen, die Regeln zum Betreuungsunterhalt konkreter zu fassen. Erwartet werden klare Kriterien für die Einzelfallprüfung.
Beim Bundesjustizministerium ist die Haltung jedoch ablehnend; eingeräumt werde, dass „einige wenige Oberlandesgerichte“ erneut Pauschalierungen mit Blick auf das Alter des Kindes vornähmen, was in Fachkreisen auf Kritik stoße. Eine kurzfristige Nachbesserung des Gesetzes wird jedoch abgelehnt. Viel eher rät das Ministerium zu Geduld: Wie bei jeder Reform habe jede Umstellung auch eine zeitliche Komponente.
Mustermann meint
…es geht halt nun mal ums Geld, wenn die Partnerschaft nicht weiter zukunftsträchtig ist.
Doch man sollte die Kirche im Dorf und dem Partner mehr lassen, als der/die Ex samt Kind(ern) bekommt.
Bei 2000 Euro netto mtl. halte ich eine Teilung 5:3 für angemessen;
also 750 für sie/ihn und 1250 für den, der ging…
Sind die Kinder auch erst in der KiTa sind 500 Euro im Nebenjob möglich. Oder …????