Das glaubt man nun zunächst nicht. Wer absichtlich und gezielt eine Internet-Seite aufbaut, die sich in ihrer Buchstabenfolge als Tipp-Fehler einer „richtigen“, häufig genutzte Internet-Adresse darstellt, um über diesen „Fehler“ dann auf eine Domain mit eigenem Netzangebot zu leiten, handelt gesetzeswidrig.
Im strittigen Fall, den die Deutsche Anwalts-Hotline publik machte, ging es um die Adresse „wetteronlin.de“. Wer sich als deren Nutzer zufällig „ohne das dritte e“ vertippt hatte, wurde auf ein ganz anderes, eher schlüpfriges Angebot umgeleitet.
Eine offenbar systematische Irreführung, wie sie auf einer Vielzahl anderer „Tippfehler-Domains“ in gleicher Weise betrieben wird.
Das nun wurde vom OLG Köln (Az. 6 U 187/11) als eine geschäftliche Behinderung des Betreibers der ursprünglichen Internetseite betrachtet und muss mit einem Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch geahndet werden.
Die Juristen waren sich klar darin, dass die gezielte Fehlleitung den Wetterdienst in nicht unwesentlicher Weise behindere. Man würde als „irregeleiteter Nutzer“ dies zwar alsbald merken, da man nicht am gewünschten Ziel gelange, und in der Regel den richtigen Dienstleister suchen.
Damit werde „auf Dauer aber nicht nur der Ruf des beliebten Internet-Wetterdienst geschädigt, sondern es ihm gehe auch zumindest ein Teil der für seine Existenz notwendigen Werbeeinnahmen verloren. Dies könne sich bei besonders häufig aufgesuchten Seiten wie eben dieser populären Adresse zu hohen Fehlbeträgen summieren“.
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