…meistens jedenfalls – Arbeit im „jungen Team“ auszuschreiben, ist nicht diskriminierend
„Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ benachteiligt in einer Stellenausschreibung für sich genommen noch nicht einen Bewerber wegen dessen Alters. Dazu aber stritten die Parteien um Ansprüche des Klägers, wegen Altersdiskriminierung entschädigt zu werden (§ 15 Abs. 2 AGG).
Das beklagte Autohaus suchte über eine Stellenanzeige eine(n) Finanzbuchhalter(in), verbunden mit dem Anforderungsprofil : „Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? […] Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.
Ein Diplom-Kaufmann und Bilanzbuchhalter, Jahrgang 1952 klagte nach erfolgloser Bewerbung auf Entschädigung sowie Schadensersatz, was er damit begründete, dass die Stellenausschreibung, ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ angeboten habe, was eine Selbstdarstellung enthalte, die ältere Bewerber wie ihn faktisch ausschließe.
Doch die Beklagte hielt dagegen und argumentierte, die Stellenausschreibung habe keine Diskriminierung enthalten. Die Formulierung „junges Team“ habe lediglich einen „Marketingaspekt“ dargestellt. Die Bewerbung habe ausschließlich deshalb keinen Erfolg gehabt, weil sie keinerlei Bezug zu dem angebotenen Arbeitsplatz und keine inhaltliche Struktur aufgewiesen habe.
LAG folgt Argument der Beklagten
Auch wenn unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung i.S.v. § 11 AGG vorliegt, wenn in einer Stellenanzeige „junge“ Bewerber gesucht werden, und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist, sei ein solcher Fall liegt hier nicht gegeben, so das Gericht. Beziehe sich das Adjektiv „jung“ doch nicht auf eine Eigenschaft des Bewerbers, sondern beschreibe die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers.
Auch wenn die Worte „junges Team“ als Indiz für die mögliche Benachteiligung des Klägers wegen des Alters gesehen werden könnte, so war diese Indizwirkung jedenfalls durch das eigene Bewerbungsschreiben des Klägers wieder entkräftet.
War dieses doch in Bezug auf den Kläger völlig nichtssagend formuliert, was den Arbeitgeber veranlasst, sich die Anlagen ohne „roten Faden“ zu erarbeiten. Schon deshalb erschien die Bewerbung unstrukturiert, was in einem gewissen Widerspruch zur ausgeschriebenen Stelle eines Bilanzbuchhalters stehe.
Dass der Kläger zu strukturiertem Arbeiten, in der Lage sei, wurde durch das Bewerbungsschreiben jedenfalls nicht vermittelt.
Quelle: LAG Nürnberg, 16.05.2012; Az. 2 Sa 574/11
Friedolin meint
Interessaner Beitrag!
Solche Ausschreibungen liest man
doch allerdings mittlerweile in nahezu
jedem Stellenangebot.
Hört sich natürlich auch einfach besser an!
silver account meint
Selbst wenn man aber in der Verwendung der Worte “junges Team”
isoliert betrachtet und darin ein Indiz für die mögliche Benachteiligung
des Klägers wegen des Alters sähe, so ist diese Indizwirkung jedenfalls
durch das eigene Bewerbungsschreiben des Klägers wieder entkräftet.
Dieses ist in Bezug auf den Kläger völlig nichtssagend formuliert.
Der Arbeitgeber muss sich die Anlagen ohne “roten Faden” erarbeiten.
Schon deshalb erscheint die Bewerbung unstrukturiert, was in einem
gewissen Widerspruch zur ausgeschriebenen Stelle eines Bilanzbuchhalters
steht.
Dass der Kläger zu strukturiertem Arbeiten, in der Lage ist,
wird durch das Bewerbungsschreiben jedenfalls nicht vermittelt.