Sieht man es salopp, dann ist so mancher Zeitgenosse ein „guter Futter-Verwerter“. Andere wiederum, die sehen sich ein Stück Torte nur an und nehmen schon zu, wenn sie nur mal drauf gucken. Wie aber hat man arbeitsrechtlich oder aber beruflich zu verdauen? Welcher Stoffwechsel-Ablauf ist normal, was darf der Arbeitgeber während der Arbeitszeit erwarten oder verhindern…?
Verbringt ein Angestellter einen wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeitszeit nicht irgendwie beschäftigt am Schreibtisch, sondern mit „Dauersitzungen auf der Toilette“, reicht diese Tatsache nicht, ihm deshalb das Gehalt anteilig zu kürzen. Dazu reicht auch nicht die Dokumentation des Arbeitgebers zu der „verlorenen Arbeitszeit“; auch nicht, wenn dies detailliert erfasst wurde. Für das Arbeitsgericht Köln ein klarer Fall: der Klage auf ungekürzte Gehaltszahlung wird statt gegeben. (Az. 6 Ca 3846/09).
Wie die Deutschen Anwaltshotline publik machte, hatte ein Anwalt als Arbeitgeber festgestellt, dass sein Mitarbeiter mehr Zeit auf der Toilette als am Arbeitsplatz verbrachte. Der Jurist hielt die „Sitzungs-Zeiten“ während einer Frist von über 12 Arbeitstagen minutiös fest und kam zu dem rechnerischen Schluss: der Mitarbeiter hatte in der fraglichen Zeit exakt 384 Minuten auf dem Lokus der Kanzlei verbracht und sich seinem Stoffwechsel resp. dessen Endprodukten hingeben…
Mittels Hochrechnung auf das monatlich zu erwartende Arbeitsvolumen wurden daraus 90 Stunden zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten. Dafür kürzte der erboste Jurist seinem Angestellten mal schnell 682,40 Euro vom Nettogehalt.
Doch die Berufskollegen bei Gericht sahen die Sachlage anders. Das Kieler Arbeitsgericht urteilte, dass auch auffällig häufige Toilettengänge eine Gehaltskürzung nicht rechtfertigen.
Konnte doch der abgestrafte Mitarbeiter glaubhaft versichern, dass er im betreffenden Zeitraum an Störungen seines Verdauung litt und sich dieser Zustand nicht als chronisch erweisen lasse….
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