Eine kleine BGB-Nachhilfe: Einem Porsche schaue man stets in die Kiemen
Garantie, Gewährleistung oder gar Kulanz…?? – Beim Auto-Kauf kommt es stets drauf an, bei wem gekauft wird: Gewerblich oder privat. Und so gilt, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Ausschluss der Gewährleistung (von wenigstens einem Jahr) grundsätzlich nur erklären und vereinbaren kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich als Privatperson anbietet.
Und dennoch muss auch der private Verkäufer für die „Eigenschaften der Kaufsache“ einstehen, die im Kaufvertrag vereinbart sind. So hat in einem strittigen Fall das OLG Koblenz in einem jetzt publizierten (Juli 2013) Berufungsurteil entschieden (20.3.2013, AZ: 5 U 1352/12).
Im benannten Fall verkaufte die Beklagte an den Kläger einen gebrauchten Porsche mit 214.000 Kilometer für 3.500 Euro. Beim vor-Ort-Termin mit Besichtigung des Fahrzeugs erklärte die spätere Beklagte, das Fahrzeug habe bei einem Kilometerstand von 211.459 Kilometer einen Austauschmotor erhalten. Diesen Motoraustausch hat es jedoch unstreitig nicht gegeben….
Auf diese Erkenntnis erklärte der Kläger nach verstrichener Frist zur Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag und forderte Ersatz seiner Aufwendungen für erworbene Ersatzteile und Montagekosten. Das Landgericht (LG) Koblenz jedoch wies die Klage ab. Daraufhin ging der Kläger in Berufung beim OLG Koblenz und bekam Recht.
In Urteil sprach das OLG dem Kläger die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises zu sowie den Ausgleich der Material-Investitionen gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Autos.
Ein klarer Fall für das OLG Koblenz, um als Kläger wirksam vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten u können.
Aus der Begründung
Nach Ansicht des OLG kann die Erklärung des privaten Verkäufers, dass der Porsche … mit einem Austauschmotor versehen wurde, so verstanden werden, dass sich im Fahrzeug statt des Originalmotors ein Motor befindet, der anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft wurde.
Insofern sei aufgrund der Tatsache, dass der in das Fahrzeug der Beklagten eingesetzte Motor nicht aufgearbeitet worden war, eine vereinbarte Beschaffenheit nicht vorhanden und damit ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB gegeben. Daraus ergeben sich für den Kläger die Rechte des § 437 BGB auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss stehe dem nicht entgegen.
Im Einzelnen führt das OLG Koblenz aus: „Insofern kann das Rechtsverhältnis der Parteien allein nach Maßgabe der schriftlich niedergelegten Erklärungen beurteilt werden. Deren Kernsatz lautet: „Fahrzeug hat AT Motor bei 211.459 Kilometer bekommen.“
Diese Beschreibung war objektiv falsch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Auto nicht als Fachfrau, sondern privat verkaufte und dabei als Laie auftrat … Dennoch beinhaltet die Aussage die Mitteilung, dass der Motor anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden war. Anders lägen die Dinge nur dann, wenn eine verhältnismäßig geringe Laufleistung des neuen Motors angegeben worden wäre, weil das impliziert hätte, dass der Motor eine dieser Leistung entsprechende Qualität hat.
Es ist unbestritten, dass der in den Wagen eingesetzte Motor nicht aufgearbeitet worden war und damit die vertragliche Vorgabe nicht erfüllt. Die Beklagte hat lediglich eingewandt, das Auto sei bei seiner Übergabe an den Kläger fahrbereit gewesen. Im Hinblick darauf fehlte die vereinbarte Beschaffenheit, und es bestand ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB).
Daraus ergaben sich für den Kläger die Rechte des § 437 BGB. Der im Kaufvertrag der Parteien vorgesehene Gewährleistungsausschluss steht dem nicht entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der schriftlich fixierte Hinweis auf einen Austauschmotor ein rechtlich vorrangige Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB) darstellte oder ob der Gewährleistungsausschluss wegen § 309 BGB hinfällig ist. Die in dieser Vorschrift geregelten Grenzen sind jedenfalls hier überschritten worden; nach dem Vertragstext sollten sie nur beim Kraftfahrzeugverkauf durch einen professionellen Händler Beachtung finden.“
Für die Praxis
Beim Verkauf von Gebrauchtwagen kommt es häufig vor, dass im Vertragstext eine Formulierung enthalten ist, mit der die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen wird.
Zum einen ist zu beachten, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft. Jedoch kann sich der Verkäufer dann nicht auf diesen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Verkäufer für die Eigenschaften der Kaufsache einsteht, die im Kaufvertrag vereinbart sind.
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