Lehrer sind längst als „besondere Klientel“ verschrien. Bei den Ärzten als Privatpatienten, bei den Versicherern als Beitrags-Schneider, bei den Banken als Zins-Füchse, bei der mangelhaften Lieferung als juristischer Besserwisser. Nun sind sie trotz ihres sicheren, ja eigentlich unkündbaren Arbeitsplatzes auch noch streik-berechtigt. Eine Unmöglichkeit, wie man jahrzehntelang wusste.
Wohl deshalb begrüßt die GEW, die Lehrergewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer verbeamteten Lehrerin deren Recht auf Streik zugestanden hat. Mit seiner Rechtsauffassung hat die Disziplinar-Kammer der Klage der Lehrerin stattgegeben und die auferlegte Disziplinarverfügung der Bezirksregierung aufgehoben.
Weil nun solche Urteile über die Maßen von grundsätzlichen Bedeutung sind, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) zugelassen. Dies nun verhindert vorläufig, dass die benannte Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Kaum war das Urteil publik erklärte dementsprechend die GEW: „Das Urteil ist ein richtungweisender Schritt, das von der GEW seit Jahr und Tag geforderte Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte endlich einzulösen“.
Mit dieser juristischen Tatsache ist nun auch der Gesetzgeber aufgefordert, die nationale Rechtslage den europäischen Standards und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Beamte und der anzupassen.
Insbesondere für die eher „linke Klientel“ unter den Lehrern und vor dem Hintergrund der aktuellen beginnenden Tarif- und Besoldungsrunde 2011 bietet der Richterspruch aus Düsseldorf eine besondere Brisanz, und den nicht nur bei der GEW, sondern auch bei den Verbänden der Lehrer an beruflichen Schulen und den angegliederten Gymnasien.
„Aufruf und Streik“- was sonst?
Im strittigen Fall hatte die verbeamtete Lehrerin im Jahre 2009 an drei Warnstreiktagen gestreikt, weshalb man sie disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße von 1.500 Euro „abstrafte“.
Dagegen hatte die GEW in einem Rechtsschutzverfahren vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) geklagt.
Die Juristen sahen in der Disziplinarmaßnahme unter anderem einen Verstoß gegen Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auch einen Verstoß gegen die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Insgesamt ein Widerspruch zwischen nationaler Rechtslage mit bisheriger nationaler Rechtsprechung zum Verbot des Streikrechts für Beamte. (VG Düsseldorf, Az: 31 K 3904/10.O).
Schreibe einen Kommentar